§ 71 WAG 2018 Aufsicht und sonstige Maßnahmen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung
  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel I § 43 BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Abs. 2 eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel I § 43, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die § 43 Abs. 1, 2 und 3, §§ 45 bis 59a und § 64 BWG sind anzuwenden. Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben § 65 Abs. 1 und 2 BWG anzuwenden. Die Vorschriften gemäß § 275 UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.Wertpapierfirmen haben ihren Jahresabschluss gemäß der Gliederung der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43, BWG so rechtzeitig zu erstellen, dass die Frist des Absatz 2, eingehalten werden kann; Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 2 BWG (Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass unter der Position „III. Betriebsaufwendungen“ zusätzlich die Position „darunter: fixe Gemeinkosten“ auszuweisen ist; die Paragraph 43, Absatz eins, 2 und 3, Paragraphen 45 bis 59 a und Paragraph 64, BWG sind anzuwenden. Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht erfüllen, haben Paragraph 65, Absatz eins und 2 BWG anzuwenden. Die Vorschriften gemäß Paragraph 275, UGB über die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers sind anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 erstellten und gemäß Abs. 3 geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Abs. 4 erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.Die gemäß Absatz eins, erstellten und gemäß Absatz 3, geprüften Jahresabschlüsse und die gemäß Absatz 4, erstellten Prüfungsberichte sind längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres der FMA vorzulegen. Die FMA kann die Vorlage der Daten der Jahresabschlüsse auch mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger in standardisierter Form verlangen.
  3. (3)Absatz 3,Die Jahresabschlüsse sind von Abschlussprüfern, bei Genossenschaften von den Prüfungsorganen gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen zu prüfen. Der Abschlussprüfer hat die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Die Prüfung hat weiters zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDie sachliche Richtigkeit der Bewertung einschließlich der Vornahme gebotener Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen sowie
    2. 2.Ziffer 2die Beachtung der Bestimmungen
      1. a)Litera adieses Bundesgesetzes, insbesondere des § 7 und des 2. Hauptstücks,dieses Bundesgesetzes, insbesondere des Paragraph 7 und des 2. Hauptstücks,
      2. b)Litera bdes Titels II (Art. 3 bis 13) sowie des Art. 26 der Verordnung (EU) 600/2014,des Titels römisch zwei (Artikel 3 bis 13) sowie des Artikel 26, der Verordnung (EU) 600 aus 2014,,
      3. c)Litera cder Kapitel II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,der Kapitel römisch zwei und römisch drei der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565,
      4. d)Litera dder §§ 4 bis 17, § 19 Abs. 2, §§ 20 bis 24, § 29 und § 40 Abs. 1 FM-GwG undder Paragraphen 4 bis 17, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraphen 20 bis 24, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG und
      5. e)Litera edes Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) und der Verordnung (EU) 2019/2033.des Wertpapierfirmengesetzes (WPFG) und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,.
  4. (4)Absatz 4,Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Abs. 2 eingehalten werden kann.Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss darzustellen. Dieser Bericht ist den Geschäftsleitern und den nach Gesetz oder Satzung bestehenden Aufsichtsorganen der Wertpapierfirmen so zeitgerecht zu übermitteln, dass die Vorlagefrist des Absatz 2, eingehalten werden kann.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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