§ 26 WAG 2018 Organisatorische Anforderungen

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Rechtsträger
  1. (1)Absatz eins,Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von § 19 Abs. 5, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von § 23 Abs. 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von § 9 Abs. 7 BWG aus Mitgliedstaaten.Rechtsträger im Sinne dieses Hauptstückes sind Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen, Versicherungsunternehmen nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 2,, Verwaltungsgesellschaften und AIFM nach Maßgabe von Paragraph 2, Absatz 3, sowie Zweigstellen von Wertpapierfirmen nach Maßgabe von Paragraph 19, Absatz 5,, von Drittlandfirmen nach Maßgabe von Paragraph 23, Absatz 2 und von Kreditinstituten nach Maßgabe von Paragraph 9, Absatz 7, BWG aus Mitgliedstaaten.
  2. (2)Absatz 2,Folgende Bestimmungen gelten nicht für Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
    1. 1.Ziffer einsDas Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Art. 22 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;Das Erfordernis einer unabhängigen Compliance-Funktion gemäß Artikel 22, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
    2. 2.Ziffer 2das Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Art. 23 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 unddas Erfordernis einer unabhängigen Risiko-Management-Funktion gemäß Artikel 23, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und
    3. 3.Ziffer 3das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2017/565.das Erfordernis einer getrennten unabhängigen internen Revision gemäß Artikel 24, der delegierten Verordnung (EU) 2017/565.
  3. (3)Absatz 3,Bei Kreditinstituten, die gemäß den Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Art. 23 und 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.Bei Kreditinstituten, die gemäß den Vorschriften des BWG über eine hinreichend unabhängige Risiko-Management-Funktion und eine interne Revision verfügen, können die in Artikel 23 und 24 delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Aufgaben von der betreffenden Organisationseinheit ausgeübt werden.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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