§ 31a WAG 2018 Ausnahme von Anforderungen an die Produktüberwachung

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Rechtsträger sind von den in §§ 30, 31 und § 47 Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden. Rechtsträger sind von den in Paragraphen 30, 31 und Paragraph 47, Absatz 2 und 3 dieses Bundesgesetzes festgelegten Anforderungen an die Produktüberwachung ausgenommen, sofern sich die Wertpapierdienstleistung, die sie erbringen, auf Anleihen bezieht, die über keine anderen eingebetteten Derivate als eine Make-Whole-Klausel verfügen, oder wenn die Finanzinstrumente ausschließlich an geeignete Gegenparteien vermarktet oder vertrieben werden.

In Kraft seit 09.06.2022 bis 31.12.9999
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