§ 25 WAG 2018 Entzug der Zulassung

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Die FMA, die eine Zulassung gemäß § 23 erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma Die FMA, die eine Zulassung gemäß Paragraph 23, erteilt hat, kann der Drittlandfirma die Zulassung entziehen, wenn diese Drittlandfirma

  1. 1.Ziffer einsnicht binnen zwölf Monaten von der Zulassung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Wertpapierdienstleistungen erbracht oder Anlagetätigkeit ausgeübt hat;
  2. 2.Ziffer 2die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat,
  3. 3.Ziffer 3die Voraussetzungen, auf denen die Zulassung beruhte, nicht mehr erfüllt;
  4. 4.Ziffer 4schwerwiegend und systematisch gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit einer Wertpapierfirma regeln und auf Drittlandfirmen Anwendung finden oder
  5. 5.Ziffer 5einen der Fälle erfüllt, in denen sonstige Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie 2014/65/EU liegen, den Entzug vorsehen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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