§ 22 WAG 2018 Mitteilungspflicht

WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Eine Drittlandfirma, die eine Zulassung für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder die Ausübung von Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebentätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle anstrebt, hat der FMA davor die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1.Ziffer einsden Namen der für ihre Beaufsichtigung in dem betreffenden Drittland verantwortlichen Behörde; falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, sind die jeweiligen Zuständigkeitsbereichen genau anzugeben;
  2. 2.Ziffer 2sämtliche relevanten Firmenangaben (Name, Rechtsform, Firmensitz und Adresse, Mitglieder des Leitungsorgans, relevante Gesellschafter) und einen Geschäftsplan, in dem die Wertpapierdienstleistungen und/oder Anlagetätigkeiten und Nebendienstleistungen sowie die organisatorische Struktur der Zweigstelle angegeben sind, einschließlich einer Beschreibung jeglicher Auslagerung wichtiger betrieblicher Aufgaben an Dritte;
  3. 3.Ziffer 3die Namen der für die Leitung der Zweigstelle verantwortlichen Personen und die entsprechenden Unterlagen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 9 Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU nachzuweisen;die Namen der für die Leitung der Zweigstelle verantwortlichen Personen und die entsprechenden Unterlagen, um die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 9, Absatz 1 der Richtlinie 2014/65/EU nachzuweisen;
  4. 4.Ziffer 4Angaben zu dem Anfangskapital, das der Zweigstelle zur freien Verfügung steht.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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