Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, durch die eine ordnungsgemäße Beurteilung und Überprüfung der Eignung der Kunden, die diesen Dienst nutzen, gewährleistet wird. Ein direkter elektronischer Zugang ohne solche Kontrollen ist verboten. Der Rechtsträger hat insbesondere sicherzustellen, dass
1.Ziffer einsdie Kunden die angemessenen voreingestellten Handels- und Kreditschwellen nicht überschreiten können,
2.Ziffer 2der Handel der Kunden ordnungsgemäß überwacht wird,
3.Ziffer 3ein Handel, durch den Risiken für den Rechtsträger selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstoßen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird,ein Handel, durch den Risiken für den Rechtsträger selbst entstehen oder durch den Störungen am Markt auftreten könnten oder dazu beigetragen werden könnte oder der gegen die Verordnung (EU) Nr. 596 aus 2014, oder die Vorschriften des Handelsplatzes verstoßen könnte, durch angemessene Risikokontrollen verhindert wird,
4.Ziffer 4Kunden, die diesen Dienst nutzen, die in diesem Bundesgesetz für Kunden festgelegten Anforderungen erfüllen und die Vorschriften des Handelsplatzes einhalten,
5.Ziffer 5er die Geschäfte überwacht, um Verstöße gegen diese Regeln, marktstörende Handelsbedingungen oder auf Marktmissbrauch hindeutende Verhaltensweisen, welche der FMA zu melden sind, zu erkennen,
6.Ziffer 6eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und dem jeweiligen Kunden im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten, die durch diesen Dienst entstehen, besteht und
7.Ziffer 7die Verantwortung im Rahmen dieses Bundesgesetzes nach der Vereinbarung gemäß Z 6 bei dem Rechtsträger verbleibt.die Verantwortung im Rahmen dieses Bundesgesetzes nach der Vereinbarung gemäß Ziffer 6, bei dem Rechtsträger verbleibt.
(2)Absatz 2,Ein Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang zu einem Handelsplatz bietet, hat der FMA dies zu melden. Der Rechtsträger, der an einem Handelsplatz eines anderen Mitgliedstaates einen direkten elektronischen Zugang bietet, hat zusätzlich der zuständigen Behörde des betreffenden anderen Mitgliedstaates eine entsprechende Meldung zu machen.
(3)Absatz 3,Die FMA kann einem Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang bietet, vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Abs. 1 genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.Die FMA kann einem Rechtsträger, der einen direkten elektronischen Zugang bietet, vorschreiben, regelmäßig oder ad hoc eine Beschreibung der in Absatz eins, genannten Systeme und Kontrollen sowie Nachweise für ihre Anwendung vorzulegen.
(4)Absatz 4,Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, zu dem ein Rechtsträger direkten elektronischen Zugang bietet, hat die FMA die in Abs. 3 genannten Informationen, die sie von dem Rechtsträger erhält, unverzüglich weiterzuleiten.Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde des Handelsplatzes eines anderen Mitgliedstaates, zu dem ein Rechtsträger direkten elektronischen Zugang bietet, hat die FMA die in Absatz 3, genannten Informationen, die sie von dem Rechtsträger erhält, unverzüglich weiterzuleiten.
(5)Absatz 5,Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in Abs. 1 bis 4 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass Aufzeichnungen zu den in Absatz eins bis 4 genannten Angelegenheiten aufbewahrt werden, und sicherzustellen, dass diese ausreichend sind, um der FMA zu ermöglichen, die Einhaltung der Anforderungen dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.
(6)Absatz 6,Ein Rechtsträger, der als allgemeines Clearing-Mitglied für andere Personen handelt, hat über wirksame Systeme und Kontrollen zu verfügen, um sicherzustellen, dass Clearing-Dienste nur für Personen angewandt werden, die dafür geeignet sind und die eindeutige Kriterien erfüllen, und diesen Personen geeignete Anforderungen auferlegt werden, damit sie die Risiken für die Wertpapierfirma und den Markt verringern. Der Rechtsträger hat dafür zu sorgen, dass eine rechtlich bindende schriftliche Vereinbarung zwischen ihm und der jeweiligen Person im Hinblick auf die wesentlichen Rechte und Pflichten besteht, die durch diesen Dienst entstehen.
In Kraft seit 24.04.2026 bis 31.12.9999
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