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§ 10 WAG 2018 (Wertpapieraufsichtsgesetz 2018), (weggefallen) - JUSLINE Österreich
§ 10 WAG 2018 (weggefallen)
WAG 2018 - Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
§ 10 WAG 2018
seit 31.01.2023 weggefallen.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis WAG 2018
Gesamte Rechtsvorschrift
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Paragrafennavigation
§ 1 WAG 2018 Allgemeines
§ 2 WAG 2018 Ausnahmen
§ 3 WAG 2018 Wertpapierfirmen
§ 4 WAG 2018 Wertpapierdienstleistungsunternehmen
§ 5 WAG 2018 (weggefallen)
§ 6 WAG 2018 Rücknahme und Erlöschen der Konzession
§ 7 WAG 2018 Anwendung des BWG
§ 8 WAG 2018 Verschwiegenheitspflicht
§ 9 WAG 2018 Firmenbuch
§ 10 WAG 2018 (weggefallen)
§ 11 WAG 2018 (weggefallen)
§ 12 WAG 2018 Geschäftsleitung und Aufsichtsrat
§ 13 WAG 2018 Aktionäre und sonstige Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
§ 14 WAG 2018 Mitteilung eines beabsichtigten Erwerbs
§ 15 WAG 2018 Verfahren für die Beurteilung
§ 16 WAG 2018 Kriterien für die Beurteilung
§ 17 WAG 2018 Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit
§ 18 WAG 2018 Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF in Mitgliedstaaten
§ 19 WAG 2018 Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich
§ 20 WAG 2018 Errichtung einer Zweigstelle in einem Mitgliedstaat
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 9 WAG 2018
§ 11 WAG 2018
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