§ 10 WAG 2018 (weggefallen)

Wertpapieraufsichtsgesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von § 3 weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.Für die Zwecke der Absatz 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von Paragraph 3, weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
  3. (3)Absatz 3,Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.Das Eigenkapital besteht aus den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Bestandteilen.
  4. (4)Absatz 4,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 3 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  5. (5)Absatz 5,Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von
    1. 1.Ziffer eins25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Absatz 6, oder
    2. 2.Ziffer 28 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/20138 vH der Summe aus den in Artikel 92, Absatz 3, Litera a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anführten Posten, nach Anwendung des Artikel 92, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.zu halten, wenn das gemäß Ziffer eins, oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Absatz 4, festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Ziffer eins, als auch das gemäß Ziffer 2, berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Absatz 4, festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Ziffer eins, oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.
  7. (7)Absatz 7,Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 74 unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß Paragraph 74, unter das gemäß Absatz 3, oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Absatz 3, oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.
§ 10 WAG 2018 seit 31.01.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 03.01.2018 bis 31.01.2023
  1. (1)Absatz eins,Für die Zwecke der Abs. 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von § 3 weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 lit. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.Für die Zwecke der Absatz 2 bis 7 umfasst der Begriff „Wertpapierfirma“ abweichend von Paragraph 3, weder Wertpapierfirmen, die CRR-Wertpapierfirmen sind, noch Firmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 2 Litera c, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten gemäß Nr. 2 oder 4 des Abschnitts A des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2014/65/EU anbieten.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben jederzeit ausreichendes Eigenkapital zu halten.
  3. (3)Absatz 3,Das Eigenkapital besteht aus den in Art. 26 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angeführten Bestandteilen.Das Eigenkapital besteht aus den in Artikel 26, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, angeführten Bestandteilen.
  4. (4)Absatz 4,Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß § 4 Abs. 3 erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben das bei Konzessionserteilung geforderte Anfangskapital als Mindestkapital zu halten oder die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, erforderliche Berufshaftpflichtversicherung aufrecht zu halten.
  5. (5)Absatz 5,Wertpapierfirmen haben Eigenkapital in der Höhe von
    1. 1.Ziffer eins25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Abs. 6 oder25 vH der fixen Gemeinkosten des letzten festgestellten Jahresabschlusses gemäß Absatz 6, oder
    2. 2.Ziffer 28 vH der Summe aus den in Art. 92 Abs. 3 lit. a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anführten Posten, nach Anwendung des Art. 92 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/20138 vH der Summe aus den in Artikel 92, Absatz 3, Litera a bis d und f der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anführten Posten, nach Anwendung des Artikel 92, Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
    zu halten, wenn das gemäß Z 1 oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Abs. 4 festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Z 1 als auch das gemäß Z 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Abs. 4 festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Z 1 oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.zu halten, wenn das gemäß Ziffer eins, oder 2 berechnete Eigenmittelerfordernis höher ist als der in Absatz 4, festgelegte Betrag. Ist sowohl das gemäß Ziffer eins, als auch das gemäß Ziffer 2, berechnete Eigenmittelerfordernis höher als der in Absatz 4, festgelegte Betrag, so hat die Wertpapierfirma das höhere der gemäß Ziffer eins, oder 2 berechneten Eigenmittelerfordernisse einzuhalten.
  6. (6)Absatz 6,Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu § 43 BWG, Teil 2, Position III), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.Als fixe Gemeinkosten gelten die Betriebsaufwendungen (Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG, Teil 2, Position römisch drei), die vom jeweiligen Beschäftigungsgrad der Wertpapierfirma unabhängig sind und die den einzelnen Kostenträgern (Produkten) nicht direkt zugerechnet werden können; für Wertpapierfirmen, die ihre Geschäftstätigkeit seit weniger als einem Jahr ausüben, sind die im Unternehmensplan vorgesehenen fixen Gemeinkosten heranzuziehen.
  7. (7)Absatz 7,Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß § 74 unter das gemäß Abs. 3 oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Abs. 3 oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.Sinkt das Eigenkapital auf Grund einer Auszahlung von Entschädigungen gemäß Paragraph 74, unter das gemäß Absatz 3, oder 4 erforderliche Ausmaß, so hat die Wertpapierfirma das gemäß Absatz 3, oder 4 vorgesehene Eigenmittelerfordernis längstens innerhalb der folgenden drei Geschäftsjahre zu erfüllen.
§ 10 WAG 2018 seit 31.01.2023 weggefallen.

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