Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen.
In Kraft seit 03.01.2018 bis 31.12.9999
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