Gesamte Rechtsvorschrift Sbg. WuG

Salzburger Wettunternehmergesetz

Sbg. WuG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.04.2020
Gesetz vom 22. März 2017 über die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern im Land Salzburg (Salzburger Wettunternehmergesetz - S.WuG)
StF: LGBl Nr 32/2017 (Blg LT 15. GP: RV 179, AB 206, jeweils 5. Sess)

§ 1 Sbg. WuG § 1


(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in Wettannahmestellen und im Internet im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;

2.

dem Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf deren persönliches Umfeld sowie auf die Gesellschaft;

3.

dem Schutz der Wettkunden vor betrügerischen oder unseriösen Wettunternehmern;

4.

dem Schutz der Wettkunden vor wettbezogenen (Spiel-)Manipulationen;

5.

der Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.

§ 2 Sbg. WuG § 2


(1) Als Wette im Sinn dieses Gesetzes gilt die Verabredung eines Preises zwischen zwei oder mehreren Personen über den unbekannten Ausgang eines zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verabredung festgelegten Ereignisses oder über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis, wenn der Ausgang des Ereignisses oder der Eintritt des bestimmten Umstandes nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Wetten können aus Anlass sportlicher, politischer, kultureller, gesellschaftlicher oder sonstiger geeigneter Ereignisse abgeschlossen werden.

(3) Spiele im Sinn des § 4 des Glücksspielgesetzes gelten nicht als Wetten.

§ 3 Sbg. WuG


Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

1.

Wettunternehmer: ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler;

2.

Buchmacher: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten auf eigenen Namen und eigene Rechnung abschließt;

3.

Totalisateur: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt;

4.

Wettvermittler: eine Person, die gewerbsmäßig Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure vermittelt;

5.

Betriebsstätte: eine Wettannahmestelle oder bei Internetwetten der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt;

6.

Wettannahmestelle: jede ortsgebundene oder mobile Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht;

7.

Wettterminal (Wettautomat): eine technische Einrichtung, die über eine Datenleitung mit einem Wettunternehmer verbunden ist und einem Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;

8.

Internetwette: die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht;

9.

Kinder und Jugendliche: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

10.

Drittstaat: ein Staat, der weder EU-Mitgliedsstaat noch EWR-Vertragsstaat ist, mit dem die Europäische Union oder die Republik Österreich jedoch Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im jeweiligen Staat erworben und über die von einer zuständigen Behörde dieses Staates Nachweise ausgestellt worden sind, vorgesehen ist;

11.

EU-Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

12.

EWR-Vertragsstaat: ein Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

13.

Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 165 StGB;

14.

Geldwäschemeldestelle: das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit;

15.

Terrorismusfinanzierung: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der folgenden Straftaten zu begehen:

a)

Terroristische Vereinigung gemäß § 278b StGB;

b)

Terroristische Straftaten gemäß § 278c StGB;

c)

Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB;

d)

Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e StGB;

e)

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278f StGB;

f)

Schwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen;

g)

Erpressung gemäß § 144 StGB oder schwere Erpressung gemäß § 145 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen;

h)

Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB zu beteiligen.

16.

Führungsebene:

a)

eine natürliche Person, die dem Leitungsorgan des Wettunternehmens angehört,

b)

Mitarbeiter des Wettunternehmers und

c)

der Betriebsleiter (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2),

wenn diese Personen über ausreichendes Wissen über die Risiken, die für das Unternehmen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichende Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, verfügen sowie

d)

der Geldwäschebeauftragte (§ 24a Abs 5).

17.

Mitarbeiter: eine natürliche Person, die

a)

auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,

b)

auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden Verhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,

c)

als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oder

d)

auf Grund eines Dienstverhältnisses

Arbeitsleistungen für einen Wettunternehmer erbringt;

18.

wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;

19.

politisch exponierte Person und Person aus deren Umfeld:

a)

eine natürliche Person, die

eine im § 2 Z 6 FM-GwG angeführte Funktion ausübt oder ein im § 2 Z 6 FM-GwG angeführtes öffentliches Amt bekleidet, ausgenommen Funktions- oder Amtsträger mittleren oder niederen Ranges,

Mitglied des Führungsgremiums einer im Salzburger Landtag vertretenen politischen Partei ist;

b)

Familienmitglieder einer Person gemäß lit a, insbesondere

der Ehepartner, eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,

die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer Person gemäß lit a und deren Ehepartner, dem Ehepartner eines Kindes gleichgestellte Personen und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Kindes im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,

die Eltern einer Person gemäß lit a;

c)

eine natürliche Person, die einer Person gemäß lit a bekanntermaßen nahesteht:

eine Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer Person gemäß lit a wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer Person gemäß lit a unterhält;

eine Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer Person gemäß lit a errichtet wurde.

20.

Drittstaaten mit hohem Risiko:

Drittstaaten, die in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art 9 der Geldwäsche-Richtlinie genannt sind;

21.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den Tätigkeiten eines Wettunternehmers in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

22.

Trust: die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung im Sinn des § 1 Abs 3 WiEReG, wenn dieser vom Inland aus verwaltet wird oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn in dessen Namen im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;

23.

trustähnliche Vereinbarung: andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust (Z 22) vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;

24.

Geldwäsche-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Abl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Abl Nr L 156 vom 19. Juni 2018).         

§ 4 Sbg. WuG § 4


(1) Die gewerbsmäßige Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers, Totalisateurs oder Wettvermittlers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land Salzburg bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Keiner Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettvermittlers bedarf die Vermittlung von Wettkunden an einen Buchmacher in einer Wettannahmestelle des Buchmachers, an den die Vermittlung vorgenommen wird.

§ 5 Sbg. WuG


(1) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese

1.

eigenberechtigt ist,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) ist,

3.

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 7),

4.

ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweist (§ 8),

5.

ein Wettreglement vorlegt (§ 9),

6.

die notwendige fachliche Befähigung aufweist (§ 10),

7.

ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Spielsucht und dessen oder deren Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Spielsucht zu beinhalten, und

8.

Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 24a vorlegen, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten) nach Maßgabe der § 24a Abs 5 bestellt haben und eine Teilnahme der Mitarbeiter des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen (§ 24b) sichergestellt ist.           

(2) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

1.

ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, ausgenommen in einem Drittstaat mit hohem Risiko und deren Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft des Bundeslandes oder Staates ihres Sitzes steht;

1a.

eine natürliche Person, die Mitglied des Leitungsorgans ist, zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 24 bis 24o bestellt hat;

2.

einen Betriebsleiter bestellt hat, der

a)

die Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 erfüllt,

b)

in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, deren Erteilung er nachweislich zugestimmt hat und

c)

dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ der juristischen Person angehört oder ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer ist,

3.

Die in Abs 1 Z 4, 5, 7 und 8 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und

4.

bei der jede zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugte Person und der Gesellschafter, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) besitzen.

§ 6 Sbg. WuG


(1) Eine Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder eines Wettvermittlers ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn diese

1.

eigenberechtigt ist,

2.

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder eine andere begünstigte Person im Sinn des § 1 Abs 2 des Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (BQ-AnerG) ist,

3.

die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 7),

4.

ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nachweist (§ 8),

5.

ein Wettreglement vorlegt (§ 9),

6.

ein Konzept über effektive Maßnahmen zum Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen und Erkennen von Spielsucht. Dieses Konzept hat jedenfalls die Bestellung eines unternehmensinternen Ansprechpartners für Fragen der Spielsucht und dessen oder deren Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Fortbildungsveranstaltungen zum Erkennen von Spielsucht zu beinhalten, und

7.

Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 24a vorlegen, einen besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten) nach Maßgabe der § 24a Abs 5 bestellt haben und eine Teilnahme der Mitarbeiter des Wettunternehmers an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen (§ 24b) sichergestellt ist.

(2) Die Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit eines Totalisateurs oder Wettvermittlers ist einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu erteilen, die

1.

ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Drittstaat hat, ausgenommen in einem Drittstaat mit hohem Risiko und deren Tätigkeit in tatsächlicher und dauerhafter Verbindung mit der Wirtschaft des Bundeslandes oder Staates des Sitzes steht;

1a.

eine natürliche Person, die Mitglied des Leitungsorgans ist, zum ausschließlich Verantwortlichen für die Einhaltung der Bestimmungen der §§ 24 bis 24o bestellt hat,

2.

einen Betriebsleiter bestellt hat, der

a)

die Voraussetzungen gemäß Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 erfüllt und

b)

in der Lage ist, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen, insbesondere eine selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis besitzt, deren Erteilung er nachweislich zugestimmt hat;

3.

Die in Abs 1 Z 4, 5, 6 und 7 festgelegten Voraussetzungen erfüllt und

4.

bei der jede zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugte Person und der Gesellschafter, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen, die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) besitzen.

§ 7 Sbg. WuG


(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Betreffende

1.

von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;

2.

von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verstoßes gegen § 168 StGB verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;

3.

wegen des Finanzvergehens des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind oder

4.

mehr als einmal von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bestraft worden ist;

5.

mehr als einmal von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von wettrechtlichen Bestimmungen, ausgenommen Bestrafungen gemäß § 34 Abs 2 Z 3 oder vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer, oder von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bestraft worden ist;

6.

von den jeweils zuständigen Behörden oder einem Verwaltungsgericht wegen einer Übertretung nach § 366b Abs 1 GewO 1994, § 105 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, § 52j Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 oder einer Übertretung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bestraft wurde;

7.

gemäß § 34 Abs 2 Z 3 oder von einer zuständigen Behörde bzw Verwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes wegen einer Übertretung von vergleichbaren Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung bestraft wurde;

8.

von einem inländischen Gericht wegen § 165 StGB („Geldwäscherei“), § 278a StGB („Kriminelle Organisation“), § 278b StGB („Terroristische Vereinigung“), § 278c StGB („Terroristische Straftaten“) oder § 278d StGB („Terrorismusfinanzierung“) bestraft worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;

9.

als Entscheidungsträger (§ 34b Abs 1 Z 2) innerhalb der letzten fünf Jahre ein einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zurechenbares Verhalten gesetzt hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen gemäß § 34b oder einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, §§ 366b Abs 3 und 370 Abs 1a oder 1b GewO 1994, §§ 105 Abs 2 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, §§ 52j Abs 2 und 52k Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, §§ 34 Abs 2 und 35 FM-GwG oder nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit einer in der Z 8 angeführten strafbaren Handlungen bestraft worden ist;

10.

gemäß § 34 Abs 5 aus seiner Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers abberufen wurde oder dem Betreffenden verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zugrunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Abs 1 Z 1 bis 8 oder 9 entspricht. In Bezug auf die Tilgung (Abs 1 Z 1, 2 und 8) ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren.

§ 8 Sbg. WuG § 8


Der Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist durch eine Kreditrahmenbestätigung eines in der Europäischen Union oder eines in einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat gelegenen Geldinstituts mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens einem Jahr und in folgender Höhe zu erbringen:

1.

für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher: mindestens 300.000 Euro;

2.

für die Ausübung der Tätigkeit als Totalisateur oder als Wettvermittler: mindestens 100.000 Euro.

§ 9 Sbg. WuG § 9


Das Wettreglement hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung;

2.

einen Hinweis auf das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Kindern und Jugendlichen;

3.

Informationen über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld des Wettkunden;

4.

Informationen über die Möglichkeit von Beratungs- und Abklärungsgesprächen im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf das persönliche Umfeld sowie auf die Gesellschaft in dafür geeigneten Einrichtungen sowie die namentliche Bezeichnung und Adresse zumindest einer, im Bundesland Salzburg gelegenen Einrichtung oder im Fall von Internetwetten zumindest einer Einrichtung je Bundesland;

5.

einen Hinweis auf die Möglichkeit einer Selbstsperre und einer Fremdsperre;

6.

die Bekanntgabe derjenigen Stelle oder Organisationseinheit des Wettunternehmers, an welche die schriftliche Mitteilung einer Selbstsperre zu richten ist, und

7.

eine Haftungserklärung des Wettunternehmers für die durch die Teilnahme an Wetten erlittenen Verluste eines gemäß § 21 Abs 2 oder 3 gesperrten Wettkunden.

§ 10 Sbg. WuG


(1) Der Nachweis der notwendigen fachlichen Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers wird erbracht durch:

1.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer Handelsakademie oder deren Sonderformen gemäß § 75 Abs 1 lit a bis c und Abs 3 des Schulorganisationsgesetzes;

2.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf und eine mindestens einjährige Berufspraxis;

3.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule oder einer nicht unter Z 1 angeführten berufsbildenden höheren Schule, in der eine mit der Ausbildung in einem, einem Handelsgewerbe entsprechenden Lehrberuf gleichwertige Vermittlung einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten erfolgt, und eine mindestens einjährige Berufspraxis;

4.

Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994 und eine mindestens einjährige Berufspraxis oder eine Qualifikation, die gemäß § 8 der Unternehmerprüfungsordnung zum Entfall der Unternehmerprüfung führt oder

5.

Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch einer nicht unter Z 1 angeführten Studienrichtung an einer inländischen Universität oder einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer nicht in Z 1 oder Z 3 angeführten berufsbildenden höheren oder mindestens dreijährigen berufsbildenden mittleren Schule und eine mindestens zweijährige Berufspraxis.

(2) Die Berufspraxis muss in einem Wettunternehmen oder im Rahmen der Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit zurückgelegt worden sein.

(3) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen nach Abs 1 entsprechen:

1.

jene nach Z 1 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b BQ-AnerG (universitäre Diplome) bzw gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse);

2.

jene nach Z 2 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a BQ-AnerG (Zeugnisse);

3.

jene nach Z 3 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit b BQ-AnerG (Zeugnisse);

4.

jene nach Z 4 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 2 lit a BQ-AnerG (Zeugnisse);

5.

jene nach Z 5 dem Qualifikationsniveau gemäß § 3 Abs 1 Z 3 lit b BQ-AnerG (universitäre Diplome) bzw gemäß § 3 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse).

Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

§ 11 Sbg. WuG


(1) Die erforderliche Bewilligung gemäß § 4 ist erstmalig auf 2 Jahre zu befristen. Auf Antrag ist die Bewilligung um jeweils 5 Jahre zu verlängern.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erforderlichen Angaben zu enthalten. Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen und die für die Wettannahmestellen verantwortlichen Personen (§ 18) bekannt zu geben. Dem Antrag sind jedenfalls die folgenden Unterlagen anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Wettunternehmers, des Betriebsleiters (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2) sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4);

2.

eine Strafregisterbescheinigung oder nach Maßgabe des Abs 3 einen dieser gleichzuhaltende Nachweis des Wettunternehmers, des Betriebsleiters (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2) sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein darf;

2a.

eine eidesstattliche Erklärung des Wettunternehmers, des Betriebsleiters, sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4), dass in seiner bzw ihrer Person kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß § 7 Abs 1 Z 6, 7, 8, 9 oder 10 vorliegt;

3.

ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird;

4.

im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals:

a)

die Standorte, die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals und

b)

ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung nach § 20 Abs 2 für jeden Wettterminal.

(3) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung vergleichbaren Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden, dass kein die Zuverlässigkeit im Sinn des § 7 ausschließender Umstand vorliegt.

(4) Die Bewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Im Spruchteil des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls anzugeben:

1.

eine genaue Bezeichnung des Wettunternehmers, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften auch des Betriebsleiters;

2.

die Art der ausgeübten Tätigkeit oder Tätigkeiten;

3.

den Standort oder die Standorte der Betriebsstätten;

4.

im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals die jeweiligen Standorte, die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals.

Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Lärm, zu wahren.

(5) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass die Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten oder sonstige öffentliche Interessen zu wahren, hat die Landesregierung die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(6) Der Bewilligungsbescheid ist der zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer Salzburg, der Gemeinde des Sitzes des Wettunternehmers und den Gemeinden, in denen sich Standorte von Betriebsstätten befinden, sowie den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.

§ 12 Sbg. WuG § 12


(1) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung das Ausscheiden des Betriebsleiters oder den nachträglichen Wegfall einer der Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 in der Person des Betriebsleiters binnen einer Woche mitzuteilen.

(2) In den Fällen des Abs 1 darf die Tätigkeit eines Wettunternehmers auf Grund der erteilten Bewilligung ohne Betriebsleiter für höchstens weitere sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines solchen Umstands, weiter ausgeübt werden, wenn nicht innerhalb dieser Frist die Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, rechtskräftig erteilt wurde.

(3) Die Landesregierung hat diese Frist zu verkürzen, wenn eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit ohne Betriebsleiter nicht gewährleistet ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Eintritt eines Umstandes gemäß Abs 1 die Tätigkeit insgesamt länger als sechs Monate ohne Betriebsleiter ausgeübt wurde.

(4) Nach Ablauf der Frist gemäß Abs 2 oder 3 darf die Tätigkeit bis zur rechtskräftigen Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters, der die Voraussetzungen der §§ 5 Abs 2 Z 2 oder 6 Abs 2 Z 2 erfüllt, nicht weiter ausgeübt werden.

(5) Auf die Erteilung der Genehmigung der Bestellung eines neuen Betriebsleiters ist § 11 Abs 2, 3 und 6 sinngemäß anzuwenden.

§ 13 Sbg. WuG § 13


(1) Die Bewilligung erlischt:

1.

durch Zeitablauf;

2.

durch Verzicht auf die Bewilligung;

3.

durch den Tod des Wettunternehmers oder bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften mit dem Enden ihres Bestehens;

4.

durch den Ablauf der Kreditrahmenbestätigung;

5.

durch Entziehung (§ 14).

(2) Ein Verzicht gemäß Abs 1 Z 2 ist schriftlich gegenüber der Landesregierung zu erklären und kann nicht widerrufen werden.

§ 14 Sbg. WuG § 14


(1) Die Bewilligung ist von der Landesregierung zu entziehen, wenn

1.

eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, des Betriebsleiters, einer zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person oder des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen, nicht mehr gegeben ist, oder

2.

wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Bewilligungsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und der Mangel zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Landesregierung noch andauert.

(2) § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 15 Sbg. WuG § 15


Wettunternehmer dürfen die folgenden Wetten nicht anbieten, abschließen oder vermitteln:

1.

Wetten mit einem Wetteinsatz von mehr als 500 Euro pro Wettabschluss;

2.

Wetten, die auf die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren abzielen;

3.

Wetten, die nach allgemeinem sittlichen Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen;

4.

Wetten, durch die Menschen auf Grund des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, der ethnischen Zugehörigkeit, des religiösen Bekenntnisses, des Alters oder einer Behinderung herabgesetzt werden;

5.

Wetten auf Wettkämpfe, an welchen ausschließlich Tiere teilnehmen (zB Hunde- oder Pferderennen, Hahnenkämpfe etc);

6.

Wetten auf Fußballspiele aus unteren als der jeweils dritthöchsten nationalen Liga;

7.

Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Amateure teilnehmen;

8.

Wetten auf Sportveranstaltungen, an welchen überwiegend Kinder und Jugendliche teilnehmen;

9.

Wetten über den Eintritt eines bestimmten Umstandes im Zusammenhang mit einem zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits laufenden Ereignisses („Live-Wetten“, Ereigniswetten oder Negativwetten), ausgenommen:

Wetten auf das (numerische) Zwischenergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines in den Regeln für die betreffende Sportart oder für das betreffende Sportereignis festgelegten (Spiel-)Abschnitts eines laufenden Ereignisses;

Wetten auf das (numerische) Endergebnis oder eines davon abgeleiteten Ereignisses eines laufenden Ereignisses; und

Wetten darauf, welche Mannschaft in einem Fußballspiel das nächste Tor erzielt.

10.

Wetten auf Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Wettabschlusses bereits stattgefunden haben;

11.

Wetten auf aufgezeichnete oder virtuelle Ereignisse und

12.

Wetten mit Kindern und Jugendlichen als Wettkunden.

§ 16 Sbg. WuG


(1) Wetten, ausgenommen Internetwetten, dürfen nur in Wettannahmestellen angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden.

(2) Wetten dürfen nur in Übereinstimmung mit dem Wettreglement angeboten, abgeschlossen oder vermittelt werden. Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle in der Wettannahmestelle auszuhängen oder im Fall von Internetwetten auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.

(3) Jeder Wettunternehmer hat unbeschadet weitergehender Dokumentationspflichten alle Wettvorgänge und alle damit im Zusammenhang stehenden Vorkommnisse zeitlich lückenlos in fortlaufender Reihenfolge elektronisch zu dokumentieren (Wettbuch). Zu erfassen sind jedenfalls:

1.

die Identität des Wettkunden, wenn der Wettabschluss unter Verwendung der Wettkundenkarte erfolgt oder im Fall von Internetwetten;

2.

die Nummer des Wettscheines;

3.

der Wettvorgang, und zwar:

das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses;

die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde);

das Wettereignis oder die Wettereignisse;

der Einsatz, die Quote und der erzielbare Maximalgewinn;

bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals (§ 20 Abs 2 Z 5);

4.

im Fall von externen Zugriffen auf das Wettbuch:

das Datum des Zugriffs;

der Anlass des Zugriffs;

die Identität der zugreifenden Person; und

die im Rahmen des Zugriffs im Wettbuch vorgenommenen Manipulationen (Auswertungen der Datenbestände, Veränderungen von Datenbeständen etc).

(4) Die im Wettbuch gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen frühestens nach Ablauf von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des Wettvorgangs oder der Beendigung der Geschäftsbeziehung, gelöscht werden.

(5) Der Wettunternehmer hat dem Wettkunden über jede durchgeführte Wette einen Wettschein auszufolgen oder im Fall von Internetwetten einen Wettschein als downloadbare Datei zu übermitteln. Der Wettschein hat zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wettunternehmers (§ 11 Abs 4 Z 1);

2.

eine Wettscheinnummer;

3.

die Darstellung des Wettvorgangs, und zwar:

das Datum und die Uhrzeit des Wettabschlusses;

die Art des Vorgangs (Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, im Fall einer Vermittlung auch die Bezeichnung des Wettunternehmers, an den vermittelt wurde);

das Wettereignis oder die Wettereignisse;

den Einsatz, die Quote und den erzielbaren Maximalgewinn;

bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals (§ 20 Abs 2 Z 5);

4.

einen Hinweis auf das Wettreglement, bei Internetwetten einen Hinweis auf dessen Fundort.

(6) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2019).

§ 17 Sbg. WuG § 17


(1) Jede Wettannahmestelle ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen, die folgende Angaben in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten hat:

1.

bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen oder bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften den im Firmenbuch eingetragenen Namen des Wettunternehmers,

2.

einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung,

3.

die Öffnungszeiten der betreffenden Wettannahmestelle und

4.

einen deutlichen Hinweis auf das Verbot des Vermittelns von Kindern und Jugendlichen als Wettkunden und des Abschlusses von Wetten mit Kindern und Jugendlichen.

(2) Im Fall von Internetwetten sind die Angaben gemäß Abs 1 Z 1 und 2 auf der Homepage des Wettunternehmers leicht auffindbar darzustellen.

§ 18 Sbg. WuG § 18


(1) Der Wettunternehmer hat in jeder Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften, im Besonderen im Zusammenhang mit dem Schutz von Kindern und Jugendlichen, und der Bestimmungen des Wettreglements sicherzustellen und zu überwachen. Dazu hat der Wettunternehmer für jede Wettannahmestelle zumindest eine verantwortliche Person zu bestimmen, die in der Lage ist, sich in der Wettannahmestelle entsprechend zu betätigen, und der Behörde gegenüber namhaft zu machen. Die verantwortliche Person kann sich dabei geeigneter Gehilfen bedienen. Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass während der Betriebszeiten der Wettannahmestelle entweder zumindest eine verantwortliche Person oder einer ihrer Gehilfen dauernd anwesend ist. Bei einem Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle darf diese bis zur Entscheidung der Behörde über die Bestellung der neuen verantwortlichen Person für diese Wettannahmestelle (§ 23), längstens jedoch für 4 Wochen, weiter betrieben werden, wenn die Überwachung der Einhaltung der Ausübungsvorschriften und der Bestimmungen des Wettreglements in der betreffenden Wettannahmestelle durch einen Gehilfen der ursprünglichen verantwortlichen Person sichergestellt ist.

(2) Wettannahmestellen sind während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten.

§ 19 Sbg. WuG § 19


(1) Wettannahmestellen sind in der Zeit zwischen 00:00 und 06:00 Uhr geschlossen zu halten. Befindet sich die Wettannahmestelle in der Betriebsanlage eines Gastgewerbebetriebes, so gelten die zulässigen Betriebszeiten für den Gastgewerbebetrieb auch für die Wettannahmestelle.

(2) Werden sportliche Großereignisse (zB Weltmeisterschaften, olympische Spiele udgl) in einer Zeitzone mit mehr als 3 Stunden Abweichung abgehalten, so dürfen Wettannahmestellen auch außerhalb der zulässigen Betriebszeiten 30 Minuten vor dem Beginn und bis zu 30 Minuten nach dem Ende einer Veranstaltung im Rahmen dieses Großereignisses betrieben werden. Die zulässige Betriebszeit eines Gastgewerbebetriebes darf dabei jedoch keinesfalls überschritten werden.

§ 20 Sbg. WuG § 20


(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden.

(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

1.

nur mit einer Karte („Wettkundenkarte“) in Betrieb genommen werden können,

2.

ausschließlich den Abschluss oder die Vermittlung von erlaubten Wetten ermöglichen,

3.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

4.

über keine Eigenschaften verfügen, die den Abschluss oder die Vermittlung einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,

5.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind und

6.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.

(3) Auf die Kennzeichnung von Wettterminals ist § 17 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.

§ 21 Sbg. WuG § 21


(1) Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe können Personen ohne Angabe von Gründen von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein ausschließen. Ein Wettunternehmer, die für eine Wettannahmestelle verantwortliche Person oder dessen Gehilfe haben eine Person von der Teilnahme an einer Wette im Einzelfall oder allgemein auszuschließen, wenn für diese Anhaltspunkte im Sinn des Abs 3 bestehen.

(2) Jede Person kann sich von der Teilnahme an einer Wette, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte erfordert, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet selbst sperren lassen (Selbstsperre). Die Selbstsperre oder deren Aufhebung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Wettunternehmer. Im Fall von Internetwetten hat der Wettunternehmer auf seiner Homepage leicht auffindbar eine Funktionalität bereitzustellen, welche einer Person die Aktivierung einer Selbstsperre ermöglicht. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Selbstsperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.

(3) Entsteht bei einem Wettunternehmer, etwa auf Grund der Häufigkeit und Intensität der Teilnahme einer bestimmten Person an Wetten oder auf Grund von Hinweisen von dritter Seite, die begründete Annahme für eine Gefährdung des Existenzminimums des Wettkunden, hat der Wettunternehmer den Wettkunden von der Teilnahme an Wetten, welche den Einsatz einer Wettkundenkarte erfordern, oder von der Teilnahme an Wetten im Internet vorläufig zu sperren (Fremdsperre) und zur Durchführung eines Beratungs- und Abklärungsgesprächs über die Gefahren der Teilnahme an Wetten für das Entstehen von Spielsucht einschließlich ihrer negativen Auswirkungen an eine dazu geeignete Einrichtung zu verweisen. Der Wettunternehmer hat die Person bis zur Aufhebung der Sperre von jeglicher Teilnahme an Wetten auszuschließen.

(4) Der Wettunternehmer kann eine Sperre gemäß Abs 3 frühestens nach Ablauf von sechs Monaten mit Zustimmung der Landesregierung (Abs 8) wieder aufheben, wenn die Gründe, die zu ihrer Durchführung geführt haben, glaubwürdig, objektiv nachvollziehbar und nachhaltig weggefallen sind.

(5) Der Wettunternehmer hat ein Vorgehen gemäß Abs 3 und 4 im Wettbuch zu dokumentieren.

(6) Der Wettunternehmer hat sicherzustellen, dass ihm Gründe für eine Annahme im Sinn des Abs 3 von seinen Arbeitnehmern oder vom Personal in den Wettannahmestellen weitergeleitet werden.

(7) Der Wettunternehmer hat in den Fällen des Abs 2 und 3

1.

alle für die betreffende Person ausgegebenen Wettkundenkarten einzuziehen oder im Fall einer Weigerung durch den Karteninhaber von der Landesregierung einziehen zu lassen und

2.

dem Wettkunden die auf einem elektronischen Spielguthaben erliegenden Beträge auszubezahlen.

(8) Der Wettunternehmer hat der Landesregierung die geplante Aufhebung einer Sperre gemäß Abs 3 unter Anschluss aller Erkenntnismittel, die zu ihrer Verhängung geführt haben, und die Gründe für deren Aufhebung mitzuteilen. Die Zustimmung der Landesregierung gilt als erteilt, wenn diese nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Mitteilung, dem Wettunternehmer die Aufhebung der Sperre untersagt. Parteien im Verfahren zur Aufhebung der Sperre sind der Wettunternehmer und der gesperrte Wettkunde.

§ 22 Sbg. WuG § 22


Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen:

1.

jede Änderung des Wettreglements;

2.

die beabsichtigte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jede Verlegung oder Auflassung einer Betriebsstätte;

3.

jedes Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen, für die betreffende Wettannahmestelle verantwortlichen Person;

4.

jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jeder Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals;

5.

jede Änderung des Konzepts gemäß § 5 Abs 1 Z 7 und 6 Abs 1 Z 6.

§ 23 Sbg. WuG § 23


(1) Einer Anzeige gemäß § 22 sind alle zur Beurteilung der angezeigten Maßnahme erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 sind die Seriennummer eines jeden von der angezeigten Maßnahme betroffenen Wettterminals und dessen aktueller bzw geplanter Standort bekannt zu geben und ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung nach § 20 Abs 2 für jeden neu in Betrieb genommenen Wettterminal vorzulegen.

(2) Die Landesregierung hat jede gemäß § 22 angezeigte Maßnahme binnen vier Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vollständigkeit der zu ihrer Beurteilung erforderlichen Unterlagen, zur Kenntnis zu nehmen und darüber eine Bescheinigung auszustellen, wenn durch die angezeigte Maßnahme eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens nicht zu befürchten ist und im Fall einer Anzeige gemäß § 22 Z 4 jeder Wettterminal die Voraussetzungen des § 20 Abs 2 erfüllt. Der Bescheid, mit dem eine Bewilligung gemäß § 4 erteilt wurde, gilt als im Umfang der Kenntnisnahme (Bescheinigung) abgeändert. § 11 Abs 6 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Anlässlich einer Anzeige gemäß § 22 kann die Behörde auch Beschränkungen sowie Bedingungen und Auflagen mit Bescheid festlegen, wenn dies zur Sicherung öffentlicher Interessen, insbesondere solcher des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit sowie der Vermeidung von Störungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, erforderlich ist.

(4) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 2 für die Durchführung der angezeigten Maßnahme nicht vor, hat die Landesregierung die Durchführung der angezeigte Maßnahme mit Bescheid zu untersagen.

§ 24 Sbg. WuG


(1) Die Wettunternehmer haben die möglichen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf der Grundlage von Daten und Informationen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Kunden;

2.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Länder oder geografische Gebiete;

3.

sämtliche relevante Risikofaktoren in Bezug auf Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstige neue oder sich entwickelnde Technologien sowohl für neue als auch bereits existierende Produkte und Dienstleistungen;

4.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG);

5.

der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie.

Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Dienstleistungen, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor deren Einführung zu erfolgen.

(2) Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen.

(3) Die Wettunternehmer haben die gemäß Abs 1 durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle auf deren Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

§ 24a Sbg. WuG


(1) Die Wettunternehmer haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:

1.

der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie,

2.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und

3.

die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 24).

(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:

1.

Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Wettunternehmer seiner Verpflichtung gemäß Abs 4 oder § 24c Abs 3 nachkommen kann,

2.

eine Risikoklassifizierung auf Kundenebene (§ 24d Abs 2),

3.

die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (§ 24f Abs 3 Z 1),

4.

die Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten; Abs 5 und 6).

5.

die Festlegung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einschließlich Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,

6.

die Vorgangsweise bei Verdachtsmeldungen,

7.

die Aufbewahrung von Unterlagen und

              8.           mitarbeiterbezogene Maßnahmen (§ 24b).

(3) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 sind

1.

in schriftlicher Form festzulegen und von der Führungsebene des Unternehmens zu genehmigen,

2.

laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen,

3.

durch den Geldwäschebeauftragten (Abs 5) im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Wettunternehmers zu überwachen und

4.

zu überprüfen

durch den Geldwäschebeauftragten (Abs 5), oder

durch eine unabhängige Stelle, falls eine Überprüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.

(4) Die Wettunternehmer haben das Risikoprofil eines Kunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.

(5) Die Verpflichteten haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu bestellen (Geldwäschebeauftragter). Die Position des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts einzuräumen. Die Wettunternehmer haben

1.

durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und

2.

sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte jederzeit

fachlich so qualifiziert ist, dass er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und

zuverlässig ist.

(6) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.

§ 24b Sbg. WuG


Die Wettunternehmer haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken und der Art und Größe des Unternehmens stehen, sicherzustellen, dass ihre Mitarbeiter die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dienen, sowie die einschlägigen Datenschutzbestimmungen in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

§ 24c Sbg. WuG


(1) Wettunternehmer haben die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f anzuwenden:

1.

vor der Ausstellung einer Wettkundenkarte;

2.

vor der Annahme von einer oder mehreren Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint und der Wetteinsatz aus dieser oder diesen Wetten insgesamt mindestens 2.000 Euro beträgt;

3.

vor der Auszahlung von Wettgewinnen aus einer oder mehreren Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, wenn der Wetteinsatz und der Wettgewinn insgesamt mindestens 2.000 Euro beträgt;

4.

vor der Auszahlung von auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben, wenn der Auszahlungsbetrag mindestens 2.000 Euro beträgt;

5.

unbeschadet der Z 2, 3 und 4, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;

6.

bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Kunden.

(2) Ist auf eine Transaktion gemäß Abs 1 Z 2, 3 oder 4 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781/2006 (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, haben die Wettunternehmer die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f bereits dann anzuwenden, wenn der Wetteinsatz, Wettgewinn oder der Auszahlungsbetrag insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt.

(3) Wettunternehmer haben auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion die Sorgfaltspflichten gemäß den § 24d, 24e und 24f anzuwenden, wenn

1.

sich Umstände, die für die Intensität der ursprünglich angewandten Sorgfaltspflichten maßgeblich waren, seit der Begründung der Geschäftsbeziehung oder dem Beginn der Transaktion geändert haben,

2.

der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder

3.

der Wettunternehmer auf Grund von Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl Nr L 64 vom 11. März 2011), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258 (ABl Nr L 342 vom 16. Dezember 2016), dazu verpflichtet ist.

(4) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.

(5) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG sowie einem Trust (§ 3 Z 22) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (§ 3 Z 23) haben die Wettunternehmer einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben die Wettunternehmer einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art 30 oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.

(6) Wenn die Begünstigten von Trusts (§ 3 Z 22) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 3 Z 23) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.

§ 24d Sbg. WuG


(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 24e oder 24f anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers zu umfassen:

1.

die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;

2.

die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des §§ 6 Abs 1 Z 2, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, des § 11 Abs 1, 2 und 2a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß § 24i Abs 5 oder gemäß den §§ 11 Abs 3 oder 13 Abs 1 oder 3 WiEReG auch unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 4 WiEReG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG ist, sind die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen;

3.

die Bewertung und gegebenenfalls die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;

4.

die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- oder Geschäftstätigkeit, das Einkommen oder das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;

5.

die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders nach Maßgabe der Z 1 oder Z 2 sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;

6.

die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Wettunternehmers über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;

7.

die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.

(2) Die Wettunternehmer können den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Wettunternehmer müssen der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

(3) Die Wettunternehmer können zur Erfüllung der in Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen. Die §§ 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

§ 24e Sbg. WuG


(1) Ein Wettunternehmer kann vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden,

1.

nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 5 oder

2.

wenn die Risikoanalyse gemäß § 24 ergeben hat, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht. Hierbei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

(2) Bevor ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere darf er nicht von einem geringen Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihm vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise doch nicht gering ist.

(3) Auch in jenen Bereichen, in denen ein Wettunternehmer vereinfachte Sorgfaltspflichten anwendet, hat er die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um ungewöhnliche oder verdächtige Vorgänge aufzudecken.

(4) Wettunternehmer haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.

(5) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,

in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht sowie

den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.

Die Landesregierung hat dabei

1.

den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,

2.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowie

3.

die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage II des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.

§ 24f Sbg. WuG


(1) Ein Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß § 24d verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:

1.

in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 20) beteiligt sind;

2.

nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 6 oder wenn der Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 24) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;

3.

in Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld; oder

4.

im Fall von komplexen oder ungewöhnlich großen Vorgängen, von Vorgängen mit ungewöhnlichen Mustern oder von Vorgängen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

1.

die Einholung von zusätzlichen Informationen über den Kunden und den oder die wirtschaftlichen Eigentümer;

2.

die Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;

3.

die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer;

4.

Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;

5.

die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers vor der Durchführung einer Transaktion oder vor der Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;

6.

eine verstärkte Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen des Umfangs und der Art der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Transaktionen verdächtig sind;

7.

eine Auswahl von Transaktionsmustern, die einer vertieften Prüfung bedürfen sowie

8.

die Anwendung von weitergehenden, in einer Verordnung gemäß Abs 6 festgelegten Sorgfaltspflichten.

Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 FM-GwG vor, haben die Wettunternehmer auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.

(3) In Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

1.

die Einrichtung von angemessenen Risikomanagementsystemen, einschließlich risikobasierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person oder um eine Person aus deren Umfeld handelt;

2.

die Anwendung der Verfahren gemäß Z 1 vor Durchführung einer Transaktion oder vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen auch während laufender Transaktion oder aufrechter Geschäftsbeziehung;

3.

die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers, bevor sie Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,

4.

die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die bei Transaktionen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen eingesetzt werden und

5.

eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Transaktion oder Geschäftsbeziehung.

(4) Wird das Amt oder die Funktion gemäß § 3 Z 19 lit a nicht mehr weiter ausgeübt, haben die Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.

(5) Im Fall des Abs 1 Z 4 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

1.

die Untersuchung des Hintergrunds und des Zwecks der Transaktionen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist und

2.

eine verstärkte Überwachung des Umfangs und der Art der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Vorgänge verdächtig sind.

(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,

in welchen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht

die im Einzelfall zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Abs 2 anzuwendenden Sorgfaltspflichten sowie

den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.

Die Landesregierung hat dabei

1.

den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,

2.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowie

3.

die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.

§ 24g Sbg. WuG


(1) Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,

1.

wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (§§ 24d, 24e oder 24f) aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht vollständig nachkommen können;

2.

wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, vor allem, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass

eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,

ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,

eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht;

3.

bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation

eines Kunden,

einer Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen,

des Treugebers,

des Treuhänders oder

des wirtschaftlichen Eigentümers;

4.

wenn der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen oder Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs 3 FM-GwG zuwidergehandelt hat;

5.

nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 3.

Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.

(2) Zudem haben die Wettunternehmer, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Abs 1 vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu informieren.

(3) Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 20) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.

§ 24h Sbg. WuG


(1) Wettunternehmer haben in den Fällen des § 24g Abs 1 unmittelbar im Anschluss an die Verständigung der Geldwäschemeldestelle die Durchführung eines jeden Vorgangs oder einer jeden Transaktion, vor allem von Vorgängen und Transaktionen im Sinn des § 24c Abs 1 Z 1, 2, 3 oder 4 mit dem Kunden zu unterlassen, abzubrechen oder zu beenden.

(2) Falls die Unterlassung der Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion in den Fällen des § 24g Abs 1 nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Wettunternehmer die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss an die Durchführung des Vorgangs oder der Transaktion zu verständigen. Im Zweifel dürfen Wetten angenommen werden, die Auszahlung von Gewinnen oder von auf Wettkundenkarten gespeicherten Guthaben ist jedoch zu unterlassen.

(3) Wettunternehmer können von der Geldwäschemeldestelle eine Entscheidung darüber verlangen, ob gegen die unverzügliche Durchführung eines Vorgangs oder einer Transaktion Bedenken bestehen. Äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf der fragliche Vorgang oder die fragliche Transaktion durchgeführt werden, ansonsten hat der Wettunternehmer den besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten.

(4) Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt, gegenüber dem Wettunternehmer anzuordnen, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach ihren besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf. Die Geldwäschemeldestelle hat von einer solchen Anordnung zu verständigen:

1.

die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub,

2.

den betroffenen Kunden des Wettunternehmers, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn ansonsten die Verfolgung des oder der Begünstigten eines verdächtigen Vorgangs oder einer verdächtigen Transaktion behindert werden könnte. Der betroffene Wettunternehmer ist über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Sobald der Kunde von der Geldwäschemeldestelle von einer Anordnung verständigt wurde, sind die Wettunternehmer ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.

(5) Die Geldwäschemeldestelle hat bei ihrer Entscheidung gemäß Abs 3 und 4 zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.

(6) Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Abs 4 aufzuheben,

1.

sobald die Voraussetzungen für ihre Erlassung weggefallen sind oder

2.

sobald die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO nicht bestehen.

(7) Eine Anordnung gemäß Abs 4 tritt außer Kraft, sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß § 109 Z 2 und § 115 Abs 1 Z 3 StPO rechtskräftig entschieden hat.

§ 24i Sbg. WuG


(1) Die Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben mit der Geldwäschemeldestelle, auch unabhängig von einer Verständigung gemäß § 24g Abs 1, sowie mit anderen Bundes- oder Landesbehörden in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie diesen auf deren Verlangen unmittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.

(2) Die Geldwäschemeldestelle hat den Wettunternehmern Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen.

(3) Die Geldwäschemeldestelle sowie die anderen Bundes- oder Landesbehörden haben den Wettunternehmern eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen oder von Mitteilungen gemäß § 30 im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen zu geben, es sei denn, eine zeitgerechte Rückmeldung ist geeignet,

1.

die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben von Behörden oder des Wettunternehmers zu gefährden,

2.

Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden zu behindern oder

3.

die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung zu gefährden.

(4) Die Wettunternehmer sind im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden berechtigt, zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 9 WiEReg zu nehmen. Die Landesregierung hat den Namen und die Stammzahl der Wettunternehmer auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder eine Online-Applikation, unentgeltlich an die Registerbehörde (§ 14 Abs 1 WiEReG) zu übermitteln und laufend aktuell zu halten. Ein Wettunternehmer kann bei der Landesregierung eine Einsichtsberechtigung beantragen, sofern diese nicht bereits automatisationsunterstützt eingeräumt wurde. Die Landesregierung hat bei Einräumung der Einsichtsberechtigung den Namen und die Stammzahl des betreffenden Wettunternehmers auf elektronischem Weg, soweit möglich über eine Schnittstelle oder über eine Online-Applikation, unentgeltlich der Registerbehörde zu übermitteln.

(5) Stellt ein Wettunternehmer bei Anwendung seiner Sorgfaltspflichten fest, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinn des § 1 WiEReG ist, die im Register der wirtschaftlichen Eigentümer eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten festgestellt hat und ist er überzeugt zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, dann hat er im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form zu übermitteln. Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt, wenn der Wettunternehmer seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Liegt ein Sachverhalt vor, der gemäß § 24g Abs 1 an die Geldwäschemeldestelle zu melden ist, darf ein Vermerk nicht gesetzt werden und ist die Geldwäschemeldestelle zusätzlich darauf hinzuweisen, dass die Setzung eines Vermerkes auf Grund der Verdachtsmeldung unterblieben ist.

§ 24j Sbg. WuG


Der Wettunternehmer hat über Systeme zu verfügen, die es ihm ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder einer anderen zuständigen Behörde vollständig und rasch Auskunft zu geben. Diese Systeme müssen geeignet sein, eine vertrauliche Behandlung der Anfragen voll und ganz sicherzustellen.

§ 24k Sbg. WuG


(1) Die Wettunternehmer haben nach Maßgabe ihrer Größe über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Mitarbeitern oder Personen in einer vergleichbaren Position ermöglichen, anonym und unter Wahrung der Vertraulichkeit betriebsinterne Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, unternehmensintern an eine geeignete Stelle zu melden.

(2) Die Landesregierung hat ein internetbasiertes System einzurichten und zu betreiben, über welches Hinweise auf Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts oder gegen Bestimmungen in Bescheiden, die auf deren Grundlage erlassen worden sind, gemeldet werden können.

(3) Die Verfahren gemäß Abs 1 und die Systeme gemäß Abs 2 haben zu gewährleisten:

1.

spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Hinweise und der diesbezüglichen Folgemaßnahmen;

2.

einen angemessenen Schutz vor allem der Identität des Hinweisgebers und der beschuldigten Person;

3.

den Schutz von personenbezogenen Daten des Hinweisgebers und der beschuldigten Person sowie

4.

klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität des Hinweisgebers gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

(4) Die Wettunternehmer haben sicherzustellen, dass Personen, die eine Meldung gemäß Abs 1 oder 2 oder gemäß § 24g Abs 1 oder 2 erstattet haben, keine ungünstigere Behandlung erfahren als sie vor der Abgabe der Meldung erfahren haben.

(5) Die Landesregierung hat zum Schutz von Informationsgebern gemäß § 24g Abs 1 oder 2 oder von Hinweisgebern gemäß Abs 1 oder 2 an die Geldwäschemeldestelle vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen, Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis

1.

den Informations- oder Hinweisgeber umfassend zu den nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen verfügbaren Rechtsbehelfen und Verfahren zum Schutz vor Bedrohungen, Vergeltungsmaßnahmen oder Anfeindungen oder nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis, einschließlich der Verfahren zur Einforderung einer finanziellen Entschädigung, zu informieren und zu beraten,

2.

den Informations- oder Hinweisgeber gegenüber anderen relevanten Behörden, die an deren Schutz vor Benachteiligungen beteiligt sind, wirksam zu unterstützen, und

3.

gegebenenfalls in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zu bestätigen, dass die betreffende Person als Informationsgeber auftritt oder aufgetreten ist.

(6) Die Landesregierung kann sich zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 2 und 5 auch an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit mit anderen Bundes- und Landesbehörden beteiligen, wenn ein solches System auch für den Bereich der Wetten offen steht.

§ 24l Sbg. WuG


Unbeschadet der sonst nach diesem Gesetz bestehenden Aufbewahrungspflichten haben die Wettunternehmer aufzubewahren:

1.

Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, einschließlich Informationen, die mittels elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 sowie anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg nach Maßgabe des § 6 Abs 4 FM-GwG eingeholt wurden, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;

2.

die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.

§ 24m Sbg. WuG


(1) Die Wettunternehmer sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihnen jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1.

Daten von Wettkunden, ihren Vertretern, Treuhändern und Treugebern:

Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse, Treuhandverhältnisse;

Art der Feststellung und Überprüfung der Identität, Daten des Dokuments oder der Urkunde;

Daten über die Art des Vorganges (Datum und Uhrzeit des Vorgangs, Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, Wettereignis oder Wettereignisse, Wetteinsatz, Quote, Ausgang der Wette, Gewinn, bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals);

Daten über die Abwicklung der Transaktion (Abwicklung/Nichtabwicklung), Einbindung und Entscheidung der Geldwäschemeldestelle;

Art und Inhalt einer Informationsweitergabe (§§ 24i und 24n);

Risikoklassifizierung des Kunden, Art , Intensität und Inhalt der angewendeten Sorgfaltspflicht;

Daten über Sperren (Aktivierung, Aufhebung, Verdachtsmomente oder Hinweise im Sinn des § 21 Abs 3);

IP-Adressen.

2.

Daten von Mitarbeitern:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Berufsqualifikation, Ausbildungen, Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses;

Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;

Daten über die Zuverlässigkeit, im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind;

Stellung im Unternehmen als Entscheidungsträger, Darstellung der Kontroll- oder Einflussbereiche (§ 34b Abs 1 Z 2 lit b und c).

3.

Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReG:

Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;

Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;

ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;

die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;

den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReG vorliegt;

die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;

die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).

Die Wettunternehmer haben neuen Kunden die nach Art 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Wettunternehmer bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscher und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.

(2) Die Wettunternehmer haben der Geldwäschemeldestelle und sonstigen Bundes- oder Landesbehörden auf deren Verlangen unmittelbar diejenigen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 mitzuteilen, die dieser oder diesen zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.

(3) Personenbezogene Daten gemäß Abs 1 sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Wegfall der Grundlage für ihre Verarbeitung zu löschen.

(4) Die Wettunternehmer dürfen personenbezogene Daten gemäß Abs 1 ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verarbeiten und nicht in einer Weise weiterverarbeiten, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist, wie etwa für kommerzielle Zwecke.

(5) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen.

§ 24n Sbg. WuG


(1) Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 24g und 24h gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, andere Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten, um

1.

diesen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,

2.

Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern und

3.

die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.

(2) Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß § 24m vom Wettunternehmer verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um

1.

dem Wettunternehmer oder Behörden die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner bzw ihrer Aufgaben zu ermöglichen,

2.

Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern oder

3.

die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.

§ 24o Sbg. WuG


Auf Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe im Sinn des § 2 Z 11 FM-GwG sind, ist § 24 Abs 1 bis 4 und 6 FM-GwG sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) die Landesregierung tritt.

§ 25 Sbg. WuG


(1) Die Wettunternehmer unterliegen der Aufsicht der Landesregierung in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen.

(2) Die Landesregierung kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis oder einer effizienten Rechtsdurchsetzung gelegen ist, im Einzelfall die nach dem Ort des Einschreitens örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde mit der Aufsicht gemäß Abs 1 betrauen und ermächtigen, allfällig erforderliche Maßnahmen gemäß § 29 an ihrer Stelle anzuordnen oder durchführen zu lassen.

(3) Die Landesregierung hat sicherzustellen, dass die mit der Ausübung der Aufsicht betrauten Organe gemäß Abs 1 und 2 – auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten – in Bezug auf ihre Integrität hohen Maßstäben genügen, entsprechend qualifiziert sind und mit hohem professionellem Standard arbeiten.

(4) Die Landesregierung und im Fall des Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden können zur Durchführung der Aufsicht gemäß Abs 1 auch besondere Aufsichtsorgane (§ 26) heranziehen.

§ 26 Sbg. WuG


(1) Die Landesregierung kann natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts zu ihrer Unterstützung sowie zur Unterstützung einzelner oder aller Bezirksverwaltungsbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mit Bescheid zu Aufsichtsorganen bestellen bzw als solche anerkennen.

(2) Zu Aufsichtsorganen können natürliche Personen nur bestellt werden, wenn diese

1.

eigenberechtigt sind,

2.

am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben,

3.

in Bezug auf ihre Integrität, auch in Fragen der Vertraulichkeit, des Datenschutzes und der Standards im Umgang mit Interessenkonflikten, hohen Maßstäben genügen sowie die erforderliche, Objektivität und Unparteilichkeit besitzen,

4.

die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse aus dem Bereich des Wettwesens, Elektronik oder Automatentechnik nachweisen können und

5.

Gewähr dafür bieten, mit einem hohen professionellem Standard zu arbeiten.

(3) Als Aufsichtsorgane können juristische Personen nur anerkannt werden, wenn diese über eine geeignete personelle, administrative und technische Ausstattung verfügen und durch innerorganisatorische Maßnahmen die Einhaltung der im Abs 2 Z 2 bis 5 enthaltenen Voraussetzungen gewährleistet ist.

(4) Die Aufsichtsorgane sind an die Weisungen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden, für welche diese tätig werden, gebunden.

(5) Die Bestellung bzw Anerkennung zum bzw als Aufsichtsorgan ist aufzuheben, wenn

1.

eine der Voraussetzungen dafür nachträglich weggefallen ist;

2.

Weisungen nicht befolgt oder die Schranken der eingeräumten Befugnisse überschritten worden sind; oder

3.

sonstige Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben in Zweifel ziehen können.

(6) Die Landesregierung hat im Internet auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung ein aktuelles Verzeichnis der bestellten bzw anerkannten Aufsichtsorgane zu veröffentlichen.

§ 27 Sbg. WuG


(1) Die Organe der Landesregierung, die besonderen Aufsichtsorgane, die Organe der Bezirksverwaltungsbehörden sowie die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind jederzeit und unangekündigt berechtigt, zum Zweck der Durchführung der Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen und der ordnungsgemäßen Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen im jeweils unbedingt notwendigen Umfang:

1.

während der Betriebszeiten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel zu betreten;

2.

alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere darüber, von welchem Wettunternehmer ein Wettterminal betrieben wird, zu verlangen;

3.

in alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes Auswertungen herzustellen und Auszüge, Abschriften oder Kopien anzufertigen;

4.

die eingesetzte Hardware, im Besonderen Wettterminals, die verwendeten Programme sowie einzelne Apparate- und Programmteile auch außerhalb des Aufstellorts zu überprüfen;

5.

in das Wettbuch Einsicht zu nehmen und davon auch außerhalb seines Aufbewahrungsorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen;

6.

Internetserver, Datenbanken, Speichermedien und Programme zu öffnen und davon Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen;

7.

Datenträger (Platinen, Festplatten etc) zu entfernen und davon auch außerhalb des Aufstellorts Auswertungen, Auszüge oder Kopien herzustellen oder herstellen zu lassen.

(2) Die Ausübung der Befugnisse gemäß Abs 1 kann auch mit Zwang durchgesetzt werden, wenn ihre Duldung verweigert wird.

(3) Die Organe gemäß Abs 1 haben

1.

jede Amtshandlung zu dokumentieren und im Fall der Feststellung von Mängeln, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen Anlass geben könnten, sowie auf Verlangen der überprüften Person eine Niederschrift anzufertigen und je eine Ausfertigung davon der überprüften Person oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen;

2.

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ihnen anvertraut oder zugänglich werden, sowie den Inhalt von Daten, die gemäß § 32 Abs 1 nicht verarbeitet werden dürfen, auch nach dem Erlöschen ihrer Funktion geheim zu halten.

§ 28 Sbg. WuG


Wettunternehmer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.

während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;

2.

alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Wettterminals wahrheitsgemäß zu erteilen;

3.

alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;

4.

alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Internetserver und Wettterminals zugänglich zu machen;

5.

die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen;

6.

einen unverschlüsselten Zugang zu Internetservern, Datenbanken, Speichermedien, Programmen und zum Wettbuch zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;

7.

Datenträger (Platinen, Festplatten etc) auszuhändigen und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;

8.

jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.

9.

sowohl vor Ort als auch außerhalb der Betriebsräumlichkeiten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Kunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren.

§ 29 Sbg. WuG


(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen ausgeübt wird, so sind von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anzuordnen oder gegen Ersatz der Kosten durch den zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchführen zu lassen. Diese Maßnahmen können umfassen:

1.

die Anordnung, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

2.

die zeitlich befristete Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion, wenn diese der Führungsebene (§ 3 Z 16) angehört oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen;

3.

Stilllegung von Wettterminals;

4.

die Beschlagnahme von Wettterminals, einzelner Teile davon oder von Datenträgern;

5.

die gänzliche oder teilweise Schließung einer Betriebsstätte; oder

6.

die Anordnung, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach deren jeweiligen besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.

(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Wettunternehmer ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an andere Personen ergehen, die für den Wettunternehmer tätig werden.

(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.

(5) Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Abs 1, 2, 3 oder 4 Kosten, so sind diese dem Wettunternehmer vorzuschreiben.

(6) Liegt einer Anordnung gemäß Abs 1 der begründete Verdacht einer Übertretung der §§ 24 bis 24o zu Grunde, ist § 5 Abs 3 VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 10.000 Euro tritt.

§ 29a Sbg. WuG


Die Landesregierung und im Fall des § 25 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Durchführung der Aufsicht und der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 und 29 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben

1.

die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

2.

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Wettunternehmern an deren jeweiligem Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

3.

das Risikoprofil eines Wettunternehmers im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf Führungsebene oder in der Geschäftstätigkeit neu zu bewerten und

4.

den Ermessensspielräumen, die den Wettunternehmern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.

§ 30 Sbg. WuG


(1) Stellen die Landesregierung oder die Bezirksverwaltungsbehörden bei Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes Tatsachen fest, die mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängen könnten, haben diese umgehend die Geldwäschemeldestelle sowie die zuständigen Strafverfolgungsbehörden davon zu unterrichten.

(2) Die Landesregierung hat mit dem Koordinationsgremium gemäß § 3 Abs 1 FM-GwG umfassend zusammenzuarbeiten, als Beitrag zur Vorbereitung der Nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und für die Zwecke der Überprüfung der Wirksamkeit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung umfassende Statistiken über Faktoren, die für die Wirksamkeit solcher Systeme relevant sind, zu führen und diesem auf Verlangen, zumindest einmal jährlich, alle erforderlichen Auskünfte zur Erstellung der nationalen Risikoanalyse zu erteilen. Die Landesregierung hat zu diesem Zweck auf Jahresbasis zu erheben:

1.

Daten zur Messung der Größe und Bedeutung des Sektors der Wetten, einschließlich der Anzahl der im Bundesland Salzburg erteilten Bewilligungen gemäß § 4;

2.

Daten zur Messung von Verdachtsmeldungen, von Aufsichtsmaßnahmen und von Verfahren gemäß den §§ 14, 34 Abs 2 Z 3 und 4 sowie 34b, einschließlich der Anzahl der bei der Geldwäschemeldestelle erstatteten Verdachtsmeldungen (Abs 1), der im Anschluss daran ergriffenen Maßnahmen, der Anzahl der untersuchten Fälle und der Anzahl der verfolgten Personen sowie

3.

Daten zum Personal, das den für die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden zugewiesen ist.

(3) Die Geldwäschemeldestelle hat Auskunftsersuchen der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörden im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu beantworten, es sei denn

1.

es liegen objektive Gründe für die Annahme vor, dass sich die Bereitstellung von Informationen durch die Geldwäschemeldestelle negativ auf laufende Ermittlungen oder Analysen auswirken würde;

2.

die Weitergabe von Informationen steht eindeutig in einem Missverhältnis zu den Interessen einer natürlichen oder juristischen Person oder

3.

die angefragte Information ist für den verfolgten Zweck irrelevant.

Über den Umfang und die Inhalte der Beantwortung entscheidet die Geldwäschemeldestelle.

(4) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Geldwäschemeldestelle zu informieren über:

1.

die Verwendung der von der Geldwäschemeldestelle bereitgestellten Informationen

2.

die Ergebnisse der auf Grund dieser Informationen allenfalls ergriffenen Maßnahmen.

(5) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben mit der Geldwäschemeldestelle, mit anderen Bundes- oder Landesbehörden sowie mit den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten bei der Wahrnehmung der ihnen zukommenden Aufgaben eng und in vollem Umfang zusammenzuarbeiten und sich im Fall von Maßnahmen zur Verhinderung, Aufklärung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung vor allem in grenzüberschreitenden Fällen mit diesen abzustimmen und koordiniert vorzugehen.

(6) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen ein Ersuchen auf Informationsaustausch oder Amtshilfe nicht aus einem der folgenden Gründe ablehnen:

1.

das Ersuchen berührt nach Ansicht der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde auch steuerliche Belange;

2.

die Wettunternehmer, von denen diese Informationen stammen, unterliegen Geheimhaltungspflichten oder sind verpflichtet die Vertraulichkeit zu wahren, außer in den Fällen, in denen die Informationen, auf die sich das Ersuchen bezieht, durch ein Zeugnisverweigerungsrecht geschützt werden oder in denen eine Verschwiegenheitspflicht von Notaren, Rechtsanwälten, Verteidigern in Strafsachen, Wirtschaftsprüfern, Bilanzbuchhaltern, Steuerberatern, Wirtschaftstreuhändern oder sonstigen rechtsberatenden Berufen, sofern für diese eine Verschwiegenheitsverpflichtung gesetzlich vorgesehen ist, zur Anwendung kommt;

3.

im Inland ist eine Ermittlung, eine Untersuchung oder ein Verfahren anhängig, es sei denn, die Ermittlung, die Untersuchung oder das Verfahren würde durch den Informationsaustausch oder die Amtshilfe beeinträchtigt;

4.

Art und Stellung der ersuchenden zuständigen Behörde unterscheiden sich von Art und Stellung der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden.

(7) Die Landesregierung sowie die Bezirksverwaltungsbehörden sind im Rahmen ihrer Aufsicht über die Wettunternehmer sowie für die Zwecke der Einleitung und Führung von Verwaltungsstrafverfahren zur Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 12 WiEReg berechtigt.

§ 31 Sbg. WuG


(1) Die Landesregierung kann, soweit es

zur Erreichung der im § 1 Abs 2 genannten Ziele,

zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen oder

zur Umsetzung oder Durchführung der im § 36 genannten Rechtsakte der Europäischen Union

erforderlich oder

im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist,

nähere Bestimmungen mit Verordnung erlassen. Diese können betreffen:

1.

die Form und die Inhalte der Antragsunterlagen gemäß den §§ 5 und 6;

2.

die äußere Form, grafische Gestaltung, Anbringung oder Darstellung des Wettreglements sowie dessen Inhalte;

3.

die näheren Inhalte des Konzepts gemäß den §§ 5 Abs 1 Z 7 und 6 Abs 1 Z 6;

4.

die Erlangung der fachlichen Befähigung gemäß § 10, insbesondere welche Tätigkeiten die Voraussetzungen des § 10 Abs 2 erfüllen;

5.

die Form und den Inhalt des technischen Gutachtens gemäß § 11 Abs 2 Z 4 lit b;

6.

Gebote bzw Verbote hinsichtlich der Darstellung der Tätigkeit von Wettunternehmern in der Öffentlichkeit oder hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes von Wettannahmestellen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten oder das äußere Erscheinungsbild geeignet sind, dem Ziel des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 zuwider zu laufen;

7.

nähere Bestimmungen über die Führung, die Inhalte, die Sicherheit und die Aufbewahrung des Wettbuches;

8.

nähere Bestimmungen über die Ausstellung einer Wettkundenkarte und deren inhaltlichen Elemente;

9.

die Festlegung der zur Durchführung von Beratungs- und Abklärungsgesprächen geeigneten Einrichtungen;

10.

die Anwendung von bestimmten Sorgfaltspflichten durch den Wettunternehmer zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(2) Die Landesregierung kann bestimmte Ausbildungslehrgänge zur Erlangung der fachlichen Eignung zur Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmer mit Verordnung anerkennen, wenn diese hinsichtlich ihrer Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Dauer einer Ausbildung gemäß § 10 Abs 1 Z 1 bis 5 entsprechen.

§ 32 Sbg. WuG


(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Behörden anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Abs 3 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1.

Daten des Wettunternehmers, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, des Betriebsleiters (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2), jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person, des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4), von verantwortlichen Personen (§ 18) sowie von gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen und von Entscheidungsträgern (§ 34b Abs 1 Z 2):

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Sprachkenntnisse;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Berufsqualifikation, Ausbildungen;

bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;

die Rechtsmäßigkeit der die Niederlassung betreffende Daten;

Daten über die Zuverlässigkeit, im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind;

ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffende Daten, soweit diese für die Beurteilung der fachlichen Befähigung von Bedeutung sind;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen;

Standorte von Betriebsstätten;

Spezifikationen von Wettterminals;

Bankverbindungen;

2.

Daten des Wettunternehmers, wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:

Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer;

Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;

Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse sowie Bestellungen gemäß § 9 Abs 2 VStG;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen;

Standorte der Betriebsstätten;

Spezifikationen von Wettterminals;

Bankverbindungen;

3.

Daten im Zusammenhang mit der Kreditrahmenbestätigung:

Bezeichnung, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern des ausgebenden Instituts;

Höhe und Laufzeit des Kreditrahmens;

4.

Daten von Wettkunden und deren Treugebern:

Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Daten des amtlichen Lichtbildausweises;

Daten über die Art des Vorganges (Datum und Uhrzeit des Vorgangs, Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, Wettereignis oder Wettereignisse, Wetteinsatz, Quote, Ausgang der Wette, Gewinn, bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals);

Daten über Sperren (Aktivierung, Aufhebung, Verdachtsmomente oder Hinweise im Sinn des § 21 Abs 3);

IP-Adressen.

5.

Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReg:

Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;

Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;

ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;

die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;

den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReg vorliegt;

die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;

die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs 2 des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.

(3) Die im Abs 1 angeführten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:

1.

zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen;

2.

zur Ausübung der Aufsicht über alle Formen der Wettunternehmer und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen;

3.

zur anonymisierten Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke im Sinn des § 7 DSG;

4.

zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und

5.

zur Ahndung von Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Wettunternehmer haben der Landesregierung die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie den Gemeinden die im folgenden angeführten personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung besteht sowohl für die Stammdaten als auch für nachträgliche Änderungen von Dateninhalten:

1.

Daten von natürlichen Personen:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen; und

Standorte der Betriebsstätten.

2.

Daten von juristischen Personen:

Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer;

Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;

Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen; und

Standorte der Betriebsstätten.

Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an sonstige Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 3 Z 3 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.

(7) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach Maßgabe des Art 25 Datenschutz-Grundverordnung jedenfalls auch die Protokollierung des Zugriffs auf personenbezogene Daten und eine Verschlüsselung der personenbezogenen Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

(8) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.

(9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen. § 24n Abs 2 gilt sinngemäß.

§ 32a Sbg. WuG § 32a


(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 32 Abs 1 ist die Landesregierung als Verantwortliche ermächtigt, ein System der gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortlichen gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung einzurichten, in dem Bezirksverwaltungsbehörden und die Landesregierung personenbezogene Daten gemeinsam gemäß § 32 verarbeiten können und ihnen jeweils im erforderlichen Ausmaß Zugriff auf die Daten gewährt wird.

(2) Die Erfüllung von Auskunfts-, Informations-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber dem oder der Betroffenen obliegt im Fall der Einrichtung eines solchen Systems jedem Verantwortlichen nur hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener bzw eine Betroffene unter Nachweis seiner bzw ihrer Identität ein Recht nach der Datenschutz-Grundverordnung gegenüber einem bzw einer unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist der bzw die Betroffene an den zuständigen Verantwortlichen bzw die zuständige Verantwortliche zu verweisen.

(3) Die Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften haben als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art 4 Z 7 iVm Art 26 Abs 1 Datenschutz-Grundverordnung Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten. Die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind zu dokumentieren.

§ 33 Sbg. WuG § 33


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 34 Abs 1 Z 1, 2, 3 und 7 mitzuwirken durch

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen und

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Soweit der zuständigen Behörde andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sich die Behörde zunächst dieser Organe zu bedienen. Die Behörde hat die Bundespolizei davon zu verständigen, wenn gemäß Abs 1 ihr Einschreiten ohne besonderen Auftrag zu erwarten wäre. Mit dem Einlangen der Verständigung entfallen die Rechte und Pflichten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Abs 1.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Landesgesetz zuständigen Behörden und Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 bis 29 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

§ 34 Sbg. WuG


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die Tätigkeit eines Wettunternehmers ohne die entsprechende Bewilligung ausübt;

2.

verbotene Wetten anbietet, abschließt oder vermittelt;

3.

Wetten, ausgenommen Internetwetten, außerhalb von Wettannahmestellen gewerbsmäßig anbietet, abschließt oder vermittelt;

4.

es unterlassen hat, den Betrieb einer Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, oder die Verlegung einer Betriebsstätte der Landesregierung anzuzeigen;

5.

es unterlässt, Wettannahmestellen während der Betriebszeiten allgemein zugänglich zu halten;

6.

einen Wettterminal außerhalb der Betriebszeiten der Wettannahmestelle betreibt;

7.

eine Wettkundenkarte an eine noch nicht volljährige Person ausgibt;

8.

eine nicht auf seine Person ausgestellte Wettkundenkarte benützt;

9.

es unterlassen hat, den Betrieb eines Wettterminals, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, den Austausch oder die Verlegung eines Wettterminals der Landesregierung anzuzeigen;

10.

es unterlassen hat, ein Wettbuch zu führen;

11.

es unterlassen hat, ein Wettbuch ordnungsgemäß zu führen;

12.

es als Wettunternehmer unterlassen hat, in einer Wettannahmestelle die Einhaltung der Ausübungsvorschriften oder die Einhaltung des Wettreglements gemäß § 18 sicherzustellen und zu überwachen;

13.

es entgegen den Bestimmungen des § 24g Abs 1 unterlässt, die Geldwäschemeldestelle unverzüglich zu informieren;

14.

entgegen § 24h Abs 1 eine Transaktion vornimmt, entgegen § 24h Abs 3 eine Transaktion vor der Äußerung der Geldwäschemeldestelle durchführt oder entgegen einer Anordnung der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24h Abs 4 handelt;

15.

es unterlässt, gemäß § 24i Abs 1 oder § 24m Abs 2 mit der Geldwäschemeldestelle zusammenzuarbeiten;

16.

den sonstigen Bestimmungen der §§ 24 bis 24o zuwiderhandelt;

17.

den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes oder den in Verordnungen oder Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs 1 sind unbeschadet sonstiger Folgen zu bestrafen:

1.

in den Fällen des Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 12 mit einer Geldstrafe von mindestens 5.000 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;

2.

im Fall des Abs 1 Z 8 mit einer Geldstrafe von mindestens 500 € und höchstens 25.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu fünf Wochen;

3.

in den Fällen des Abs 1 Z 13, 14, 15 und 16

a)

mit einer Geldstrafe von mindestens 20.000 € und höchstens 50.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen; oder

b)

im Fall besonders schwerwiegender, wiederholter oder systematischer Verstöße oder einer Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 24c bis 24h und die §§ 24l, 24n sowie 24o mit einer Geldstrafe von mindestens 500.000 € und höchstens in der zweifachen Höhe der infolge des Verstoßes erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, ansonsten höchstens 1 Million Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen;

4.

im Fall des Abs 1 Z 17 mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 € und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche.

(3) Auch der Versuch ist strafbar.

(4) Wettterminals oder einzelne Teile davon, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässig ist, oder Gegenstände, welche eine nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide und Bescheinigungen unzulässige Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers ermöglichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde einzuziehen und für verfallen zu erklären. Für verfallen erklärte Gegenstände sind, soweit eine weitere Verwertung nicht in Betracht kommt, auf Kosten des Wettunternehmers schadlos zu beseitigen. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist nach Abzug der Transport-, Lager- und Verwertungskosten dem Wettunternehmer auszufolgen.

(5) Im Fall einer Bestrafung gemäß § 34 Abs 2 Z 3 lit b hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Straferkenntnis auch

1.

anzuordnen, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat, oder

2.

die zeitlich befristete oder dauernde Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion anzuordnen, wenn diese der Führungsebene (§ 3 Z 16) angehört, oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, auszusprechen.

Bei der Wahl der jeweils im Einzelfall anzuwendenden Maßnahme hat die Bezirksverwaltungsbehörde die im § 34a Abs 2 festgelegten Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen.

§ 34a Sbg. WuG


(1) Für die Einhaltung der §§ 24 bis 24o ist das gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bestellte Mitglied des Leitungsorgans strafrechtlich verantwortlich.

(2) Bei der Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3 hat die Behörde unbeschadet des § 19 VStG die folgenden Strafzumessungsgründe zu berücksichtigen:

1.

die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,

2.

den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,

3.

die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,

4.

die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,

5.

die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,

6.

die Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und

7.

im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Bestrafungen der verantwortlich gemachten natürlichen Person.

(3) Bestehen Anhaltspunkte, die einen Eintrag in einem Strafregister eines anderen Mitgliedstaates nahelegen, hat die Landesregierung die Landespolizeidirektion Wien um die Einholung von Strafregisterauskünften aus dem oder den betreffenden Mitgliedstaaten zu ersuchen.

(4) § 33a VStG findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

§ 34b Sbg. WuG


(1) Im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gilt als:

1.

Verband: eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft;

2.

Entscheidungsträger:

a)

wer als Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,

b)

Mitgliedes des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates oder wer sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder

c)

sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.

3.

Übertretung: besonders schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon gegen die Bestimmungen der §§ 24c bis 24h und die §§ 24l, 24n sowie 24o, die zu Gunsten des Verbands begangen wurden und nicht gerichtlich strafbar sind.

(2) Ein Verband ist verantwortlich:

1.

für Übertretungen eines Entscheidungsträgers, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, sowie

2.

für Übertretungen von Mitarbeitern, wenn deren Begehung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben, insbesondere indem sie wesentliche technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen haben.

Die Verantwortlichkeit eines Verbandes für eine Übertretung und die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern oder Mitarbeitern wegen derselben Übertretung schließen einander nicht aus.

(3) Ist ein Verband für eine Übertretung verantwortlich, so ist über ihn eine Geldstrafe in der im § 34 Abs 2 Z 3 lit b festgelegten Höhe zu verhängen; eine Ersatzfreiheitsstrafe ist nicht zu verhängen. § 34a Abs 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Strafzumessung auch im Zeitpunkt der Fällung des Straferkenntnisses vorliegende rechtskräftige Bestrafungen des Verbands gemäß § 34b oder einer vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Bestimmung zu berücksichtigen sind.

(4) Werden die Rechte und Verbindlichkeiten eines Verbands im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf einen anderen Verband übertragen, so treffen die im Abs 3 vorgesehenen Rechtsfolgen den Rechtsnachfolger. Über den Rechtsvorgänger verhängte Rechtsfolgen wirken auch für den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolge ist Einzelrechtsnachfolge gleichzuhalten, wenn im Wesentlichen dieselben Eigentumsverhältnisse am Verband bestehen und der Betrieb oder die Tätigkeit im Wesentlichen fortgeführt wird. Besteht mehr als ein Rechtsnachfolger, so kann eine über den Rechtsvorgänger verhängte Geldstrafe gegen jeden Rechtsnachfolger vollstreckt werden. Wurde dem Rechtsvorgänger wirksam zugestellt, so gelten diese Zustellungen auch gegenüber dem Rechtsnachfolger als bewirkt.

(5) Auf das Verfahren zur Geltendmachung der Verbandsverantwortlichkeit sind die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, ausgenommen § 33a VStG, anzuwenden, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind und sich aus den folgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt:

1.

Die Zuständigkeit der Behörde für die Verfolgung der einer Übertretung verdächtigen natürlichen Person begründet auch deren Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband.

2.

Zustellungen an den belangten Verband sind an ein Mitglied des zu dessen Vertretung nach außen berufenen Organs vorzunehmen. Stehen sämtliche Mitglieder des zur Vertretung nach außen befugten Organs selbst im Verdacht, die Übertretung begangen zu haben, so hat die Behörde von Amts wegen einen Zustellungsbevollmächtigten (§ 9 Zustellgesetz) zu bestellen. Die Bestellung des Zustellungsbevollmächtigten endet mit dem Einschreiten eines Vertreters des Verbands der Behörde gegenüber.

3.

Parteien im Verfahren sind der belangte Verband sowie die der Übertretung verdächtige natürliche Person.

§ 34c Sbg. WuG


Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:

1.

jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 29 Abs 1 verfügt wird sowie jeder rechtskräftige Ausspruch des Verfalls gemäß § 34 Abs 4, wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht,

2.

jede rechtskräftige Bestrafung gemäß den §§ 34 und 34b.

§ 34d Sbg. WuG


(1) Die Landesregierung hat auf der Homepage der für die Angelegenheiten des Gewerbes zuständigen Dienststelle des Amtes der Salzburger Landesregierung zu veröffentlichen:

1.

jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 29 Abs 1 verfügt wird, sowie jeden rechtskräftigen Ausspruch des Verfalls gemäß § 34 Abs 4, wenn diese Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen, sowie

2.

jede rechtskräftige Bestrafung einer natürlichen Person, einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft unter Anwendung des § 34 Abs 2 Z 3, einschließlich allfälliger Nebenstrafen gemäß § 34 Abs 5 sowie

3.

jede rechtskräftige Maßnahme gemäß § 14, wenn der Verlust der Zuverlässigkeit durch eine Bestrafung gemäß Z 2 eingetreten ist.

(2) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 hat jedenfalls zu enthalten:

1.

Art und Wesen des der Entscheidung oder Bestrafung zu Grunde liegenden Verstoßes und

2.

nach Maßgabe einer Prüfung gemäß Abs 4 die Identität der verantwortlichen Personen.

(3) Die Veröffentlichung gemäß Abs 1 darf nicht enthalten:

1.

die Höhe einer verhängten Geldstrafe sowie Daten zu den Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen der verantwortlichen Person;

2.

persönliche Daten von anderen als den verantwortlichen Personen, auch wenn diese im Verfahren beigezogen wurden (Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständige etc);

3.

Daten, die ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis zu offenbaren geeignet sind;

4.

Daten, die Rückschlüsse auf die finanziellen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Wettunternehmers, dessen (Markt-)Strategien und dessen Stellung im Markt der Wettanbieter erlauben.

(4) Hält die Behörde die Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der verantwortlichen Person nach einer fallbezogenen Verhältnismäßigkeitsprüfung für unverhältnismäßig oder gefährdet die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen, so hat die Behörde

1.

mit der Veröffentlichung zuzuwarten, bis die ihr entgegenstehenden Gründe weggefallen sind,

2.

die Maßnahme oder Entscheidung auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn das einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis verfügt, so kann die Veröffentlichung der diesbezüglichen personenbezogenen Daten gemäß Abs 2 Z 2 um einen angemessenen Zeitraum verschoben werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder

3.

von einer Veröffentlichung der Entscheidung oder der Bestrafung überhaupt abzusehen, wenn trotz eines Aufschubs der Veröffentlichung oder einer Veröffentlichung auf anonymer Basis

a)

die Stabilität des Finanzmarkts gefährdet ist oder

b)

die Veröffentlichung im Fall von geringfügigen Maßnahmen unverhältnismäßig ist.

(5) Die Landesregierung hat jede Veröffentlichung gemäß Abs 1 für die Dauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt ihrer erstmaligen Abrufbarkeit, abrufbereit zu halten. Personenbezogene Daten dürfen in Veröffentlichungen gemäß Abs 1 nur so lange enthalten sein, wie dies nach den geltenden Datenschutzbestimmungen erforderlich ist.

§ 34e Sbg. WuG


Im Fall einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24g, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 24h, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden gemäß § 24i Abs 1 oder 24n oder über ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k können Schadenersatzansprüche nicht erhoben werden, wenn der Wettunternehmer, dessen Mitarbeiter oder der Hinweisgeber in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung falsch war, gehandelt haben.

§ 35 Sbg. WuG


(1) Die in diesem Gesetz enthaltenen Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen gelten als solche auf jene Fassung, die sie durch Änderungen bis zum nachfolgend zitierten Rechtsakt, diesen einschließend, erhalten haben:

1.

Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG, BGBl Nr 196/1988; BGBl I Nr 21/2019;

2.

Bankwesengesetz – BWG, BGBl Nr 532/1993; BGBl I Nr 46/2019;

3.

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 – BiBuG 2014, BGBl I Nr 191/2013; BGBl I Nr 46/2019;

4.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl I Nr 118/2016; BGBl I Nr 62/2019;

5.

Finanzstrafgesetz – FinStrG, BGBl Nr 129/1958; BGBl I Nr 100/2018;

6.

Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994; BGBl I Nr 112/2018;

7.

Glücksspielgesetz – GSpG, BGBl Nr 620/1989; BGBl I Nr 107/2017;

8.

Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl Nr 106/1961; BGBl I Nr 61/2018;

9.

Schulorganisationsgesetz – SchOG, BGBl Nr 242/1962; BGBl I Nr 35/2019;

10.

Strafgesetzbuch – StGB, BGBl Nr 60/1974; BGBl I Nr 70/2018;

11.

Strafregistergesetz 1968, BGBl Nr 277/1968; BGBl I Nr 32/2018;

12.

Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975; BGBl I Nr 70/2018;

13.

Tilgungsgesetz 1972, BGBl Nr 68/1972; BGBl I Nr 87/2012;

14.

Unternehmerprüfungsordnung, BGBl Nr 453/1993; BGBl II Nr 114/2004;

15.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl I Nr 34/2015; BGBl I Nr 46/2019;

16.

Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl I Nr 136/2017; BGBl I Nr 62/2019;

17.

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017, BGBl I Nr 137/2017; BGBl I Nr 46/2019;

18.

Zustellgesetz – ZustG, BGBl Nr 200/1982; BGBl I Nr 104/2018.

(2) Dieses Gesetz verweist auf

1.

die Verordnung (EU) Nr 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl Nr L 257 vom 28. August 2014;

2.

die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl Nr L 119 vom 4. Mai 2016.

§ 36 Sbg. WuG


(1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl Nr L 16 vom 23. Jänner 2004, in der Fassung der in Z 5 genannten Richtlinie;

2.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl Nr 158 vom 30. April 2004 in der Fassung der im Amtsblatt Nr L 141 vom 27. Mai 2011 kundgemachten Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union;

3.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der in der Z 6 genannten Richtlinie;

4.

Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl Nr L 376 vom 27. Dezember 2006;

5.

Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereiches auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl Nr L 132 vom 19. Mai 2011;

6.

Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, in der Fassung der Berichtigung ABl Nr L 95 vom 9. April 2016;

7.

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (ABl Nr L 156 vom 19. Juni 2018).           

(1a) (Anm: entfallen auf Grund LGBl Nr 41/2020).

(2) In Vorbereitung dieses Gesetzes ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl Nr L 241/1 vom 17. September 2015) unter der Notifikationsnummer 2016/0523/A durchgeführt worden.

§ 37 Sbg. WuG § 37


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und 51/2010, außer Kraft.

(3) Die §§ 16 Abs 4 und 6, 32 Abs 1, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 32a und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 8 außer Kraft.

§ 38 Sbg. WuG § 38


(1) Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen gelten als Bewilligungen im Sinn dieses Gesetzes weiter, erlöschen jedoch nach Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Ist die bisherige Bewilligung befristet erteilt worden und endet die Befristung vor Ablauf von sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, erlischt die Bewilligung mit Ablauf des letzten Tages der Befristung, frühestens jedoch drei Monate ab Inkrafttreten dieses Gesetzes. Nach bisherigem Recht zulässig betriebene Wettterminals sind bis zum Ablauf von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen § 20 Abs 2 bis 4 anzupassen und der Landesregierung unter sinngemäßer Anwendung des § 23 Abs 1 anzuzeigen.

(2) Eine nach bisherigem Recht erteilte Bewilligung gilt als vorläufige Bewilligung weiter, wenn der Wettunternehmer vor deren Erlöschen gemäß Abs 1 bei der Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes stellt.

(3) Eine vorläufige Bewilligung gemäß Abs 2 erlischt mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß § 4 dieses Gesetzes.

(4) Die Abs 1 bis 3 sind sinngemäß auf Wettvermittler anzuwenden, die ihre Tätigkeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nachweislich oder auf Grund einer Eintragung im Gewerberegister ausüben.

(5) Bewilligungen gemäß § 4 können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag beantragt und erteilt werden, werden jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wirksam.

(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verwaltungsstrafverfahren sind nach den bisherigen Bestimmungen fortzuführen. Alle anderen Verfahren sind formfrei einzustellen und die Antragsteller oder Antragstellerinnen unter Hinweis auf die neu geltende Rechtslage davon in Kenntnis zu setzen.

§ 39 Sbg. WuG


(1) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 3, 5 Abs 1 und 2, 6 Abs 1 und 2, 7 Abs 1 und 2, 11 Abs 2, 24 bis 24o, 25, 26, 27 Abs 1, 28, 29 Abs 1 und 6, 29a, 30, 32 Abs 1, 7, 8 und 9, 34 Abs 1, 2 und 5, 34a bis 34e, 35 Abs 1 und 36 Abs 1 und 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 16 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 außer Kraft.

(2) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019:

1.

der Behörde gegenüber die verantwortliche Person gemäß den §§ 5 Abs 2 Z 1a oder 6 Abs 2 Z 1a bekannt zu geben,

2.

der Behörde die genehmigten Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß § 24a Abs 1 und 2 vorzulegen sowie

3.

die Funktion eines Geldwäschebeauftragten (§ 24a Abs 5) einzurichten und diesen der Behörde namhaft zu machen.

(3) Wettunternehmer, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits eine Bewilligung gemäß § 11 rechtskräftig erteilt worden ist, haben der Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 die ihr Unternehmen betreffenden eidesstattlichen Erklärungen gemäß § 11 Abs 2 Z 2a vorzulegen. Kann hinsichtlich des Betriebsleiters eine eidesstattliche Erklärung nicht vorgelegt werden, hat die Landesregierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 unter sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs 2, 3, 4 und 5 einen neuen Betriebsleiter zu bestellen.

(4) Die Wettunternehmer haben bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 1 einzurichten. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k Abs 2 einzurichten oder sich an einem behörden- oder sektorenübergreifenden Verfahren zum Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit gemäß § 24k Abs 6 zu beteiligen.

(5) § 34a Abs 1 ist nur auf Übertretungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2020 begangen wurden.

(6) Das Inhaltsverzeichnis sowie die §§ 5 Abs 1, 6 Abs 1, 10 Abs 3, 24d Abs 1, 24h Abs 1, 24i Abs 5, 31 Abs 1, 34a Abs 4, 34b Abs 5, 35 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 41/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig tritt § 36 Abs 1a außer Kraft.

Salzburger Wettunternehmergesetz (Sbg. WuG) Fundstelle


Änderung

LGBl Nr 82/2018 (Blg LT 16. GP: RV 10, 1. Sess; AB 13, 2. Sess)

LGBl Nr 47/2019 (Blg LT 16. GP: RV 441, AB 481, jeweils 2. Sess)

LGBl Nr 41/2020 (Blg LT 16. GP: RV 141, AB 213, jeweils 3. Sess)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Ziele

§ 2

Wette

§ 3

Weitere Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

1. Unterabschnitt

Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers

§ 4

Bewilligungspflicht

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Buchmachers

§ 6

Bewilligungsvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Totalisateurs oder Wettvermittlers

§ 7

Zuverlässigkeit

§ 8

Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit

§ 9

Wettreglement

§ 10

Fachliche Befähigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers

2. Unterabschnitt

Erteilung, Ruhen, Erlöschen und Entziehung der Bewilligung

§ 11

Erteilung der Bewilligung

§ 12

Ruhen der Bewilligung

§ 13

Erlöschen der Bewilligung

§ 14

Entziehung der Bewilligung

3. Abschnitt

Ausübungsvorschriften, Pflichten des Wettunternehmers, Anzeigeverfahren, Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Unterabschnitt

Ausübungsvorschriften, Pflichten des Wettunternehmers

§ 15

Verbotene Wetten

§ 16

Durchführung von Wetten, Wettbuch, Wettscheine

§ 17

Kennzeichnungspflichten

§ 18

Betrieb von Wettannahmestellen

§ 19

Betriebszeiten von Wettannahmestellen

§ 20

Wettterminals, Wettkundenkarte

§ 21

Ausschluss von Wettkunden, Selbst- und Fremdsperre

§ 22

Anzeigepflichten des Wettunternehmers

2. Unterabschnitt

Anzeigeverfahren

              § 23

4. Abschnitt

Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

1. Unterabschnitt

Unternehmensinterne Maßnahmen

§ 24 Risikoanalyse auf Unternehmensebene

§ 24a

Interne Organisationsmaßnahmen, Einrichtung eines Geldwäschebeauftragten

§ 24b

Mitarbeiterbezogene Maßnahmen

2. Unterabschnitt

Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

§ 24c

Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten

§ 24d

Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 24e

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 24f

Verstärkte Sorgfaltspflichten

3. Unterabschnitt

Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 24g

Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

§ 24h

Nichtabwicklung von Transaktionen

4. Unterabschnitt

Sonstige Maßnahmen

§ 24i

Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden

§ 24j

Informationsaustauch

§ 24k

Hinweisgebersystem, Verbot der Diskriminierung und Schutz von Informations- und Hinweisgebern

§ 24l

Aufbewahrungspflichten

§ 24m

Verarbeitung personenbezogener Daten durch Wettunternehmer

§ 24n

Verbot der Informationsweitergabe, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten

§ 24o

Sonderbestimmungen für Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind

5. Abschnitt

Aufsicht

§ 25

Zuständigkeit

§ 26

Besondere Aufsichtsorgane

§ 27

Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht

§ 28

Pflichten der Wettunternehmer im Rahmen der Aufsicht

§ 29

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen

§ 29a

Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

§ 30

Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden

6. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 31

Verordnungen der Landesregierung

§ 32

Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 32a

Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung

§ 33

Mitwirkung von Bundesorganen

§ 34

Strafbestimmungen

§ 34a

Sonderbestimmungen für das Strafverfahren

§ 34b

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit – Verbandsverantwortlichkeit

§ 34c

Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden

§ 34d

Veröffentlichung von Unrechtsfolgen

§ 34e

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen

§ 35

Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht

§ 36

Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis

§ 37

In- und Außerkrafttreten

§ 38

Übergangsbestimmungen

§ 39ff

Inkrafttreten novellierter Bestimmungen, Übergangsbestimmungen

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