§ 24f Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ein Wettunternehmer hat in den folgenden Fällen zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß § 24d verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden:

1.

in Bezug auf Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 20) beteiligt sind;

2.

nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 6 oder wenn der Wettunternehmer aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 24) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht;

3.

in Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld; oder

4.

im Fall von komplexen oder ungewöhnlich großen Vorgängen, von Vorgängen mit ungewöhnlichen Mustern oder von Vorgängen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck.

Dabei sind die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.

(2) In den Fällen des Abs 1 Z 1 und 2 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

1.

die Einholung von zusätzlichen Informationen über den Kunden und den oder die wirtschaftlichen Eigentümer;

2.

die Einholung zusätzlicher Informationen über die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;

3.

die Einholung von Informationen über die Herkunft der Gelder und die Herkunft des Vermögens des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers oder der wirtschaftlichen Eigentümer;

4.

Einholung von Informationen über die Gründe für die geplanten oder durchgeführten Transaktionen;

5.

die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers vor der Durchführung einer Transaktion oder vor der Aufnahme oder Fortführung der Geschäftsbeziehung;

6.

eine verstärkte Überwachung durch häufigere und zeitlich besser geplante Kontrollen des Umfangs und der Art der Transaktion oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Transaktionen verdächtig sind;

7.

eine Auswahl von Transaktionsmustern, die einer vertieften Prüfung bedürfen sowie

8.

die Anwendung von weitergehenden, in einer Verordnung gemäß Abs 6 festgelegten Sorgfaltspflichten.

Liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs 2 FM-GwG vor, haben die Wettunternehmer auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.

(3) In Bezug auf politisch exponierte Personen und Personen aus deren Umfeld umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

1.

die Einrichtung von angemessenen Risikomanagementsystemen, einschließlich risikobasierten Verfahren, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person oder um eine Person aus deren Umfeld handelt;

2.

die Anwendung der Verfahren gemäß Z 1 vor Durchführung einer Transaktion oder vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen auch während laufender Transaktion oder aufrechter Geschäftsbeziehung;

3.

die Einholung der Zustimmung der Führungsebene des Wettunternehmers, bevor sie Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,

4.

die Ergreifung von angemessenen Maßnahmen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder zu bestimmen, die bei Transaktionen oder im Rahmen von Geschäftsbeziehungen mit diesen Personen eingesetzt werden und

5.

eine verstärkte kontinuierliche Überwachung der Transaktion oder Geschäftsbeziehung.

(4) Wird das Amt oder die Funktion gemäß § 3 Z 19 lit a nicht mehr weiter ausgeübt, haben die Wettunternehmer für mindestens zwölf Monate das von dieser Person oder von einer Person aus ihrem Umfeld weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Personen kein Risiko mehr darstellen, das spezifisch für politisch exponierte Personen oder für Personen aus deren Umfeld ist.

(5) Im Fall des Abs 1 Z 4 umfassen die verstärkten Sorgfaltspflichten

1.

die Untersuchung des Hintergrunds und des Zwecks der Transaktionen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist und

2.

eine verstärkte Überwachung des Umfangs und der Art der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, um bestimmen zu können, ob Vorgänge verdächtig sind.

(6) Die Landesregierung kann nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen,

in welchen Bereichen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht

die im Einzelfall zusätzlich zu den Sorgfaltspflichten gemäß Abs 2 anzuwendenden Sorgfaltspflichten sowie

den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden.

Die Landesregierung hat dabei

1.

den Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie zu berücksichtigen,

2.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) zu berücksichtigen sowie

3.

die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage III des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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