§ 24g Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben unverzüglich von sich aus die Geldwäschemeldestelle zu informieren,

1.

wenn sie ihren Sorgfaltspflichten (§§ 24d, 24e oder 24f) aus welchen Gründen auch immer nicht oder nicht vollständig nachkommen können;

2.

wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen, vor allem, wenn sie den Verdacht, einen berechtigten Grund zu der Annahme oder Kenntnis davon haben, dass

eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, die aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren,

ein Vermögensbestandteil aus einer in § 165 StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt,

eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, einer terroristischen Straftat gemäß § 278c StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB steht;

3.

bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit und Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation

eines Kunden,

einer Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen,

des Treugebers,

des Treuhänders oder

des wirtschaftlichen Eigentümers;

4.

wenn der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Vertretungsverhältnissen oder Treuhandbeziehungen gemäß § 6 Abs 3 FM-GwG zuwidergehandelt hat;

5.

nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs 3.

Die Verständigung der Geldwäschemeldestelle ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.

(2) Zudem haben die Wettunternehmer, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Abs 1 vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und stattdessen umgehend die Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu informieren.

(3) Die Landesregierung kann im Fall von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen, an denen Drittstaaten mit hohem Risiko (§ 3 Z 20) beteiligt sind, nach Anhörung des Bundesministers für Finanzen und des Bundesministers für Inneres mit Verordnung festlegen, dass bestimmte oder alle Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen der Geldwäschemeldestelle gemäß Abs 1 zu melden sind. Die Landesregierung hat dabei einschlägige Evaluierungen, Bewertungen oder Berichte internationaler Organisationen oder von Einrichtungen für die Festlegung von Standards mit Kompetenzen im Bereich der Verhinderung von Geldwäsche und der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung hinsichtlich der von einzelnen Drittländern ausgehenden Risiken zu berücksichtigen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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