§ 24c Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Wettunternehmer haben die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f anzuwenden:

1.

vor der Ausstellung einer Wettkundenkarte;

2.

vor der Annahme von einer oder mehreren Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint und der Wetteinsatz aus dieser oder diesen Wetten insgesamt mindestens 2.000 Euro beträgt;

3.

vor der Auszahlung von Wettgewinnen aus einer oder mehreren Wetten, zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint, wenn der Wetteinsatz und der Wettgewinn insgesamt mindestens 2.000 Euro beträgt;

4.

vor der Auszahlung von auf der Wettkundenkarte gespeicherten Guthaben, wenn der Auszahlungsbetrag mindestens 2.000 Euro beträgt;

5.

unbeschadet der Z 2, 3 und 4, wenn Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung vorliegen;

6.

bei Zweifeln an der Echtheit, Richtigkeit oder Vollständigkeit von Dokumenten zur Identifikation eines Kunden.

(2) Ist auf eine Transaktion gemäß Abs 1 Z 2, 3 oder 4 die Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 1781/2006 (ABl Nr L 141 vom 5. Juni 2015) anwendbar, haben die Wettunternehmer die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 24d, 24e und 24f bereits dann anzuwenden, wenn der Wetteinsatz, Wettgewinn oder der Auszahlungsbetrag insgesamt mindestens 1.000 Euro beträgt.

(3) Wettunternehmer haben auch in Bezug auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage zu geeigneter Zeit während einer aufrechten Geschäftsbeziehung oder laufenden Transaktion die Sorgfaltspflichten gemäß den § 24d, 24e und 24f anzuwenden, wenn

1.

sich Umstände, die für die Intensität der ursprünglich angewandten Sorgfaltspflichten maßgeblich waren, seit der Begründung der Geschäftsbeziehung oder dem Beginn der Transaktion geändert haben,

2.

der Wettunternehmer rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den oder die wirtschaftlichen Eigentümer zu überprüfen oder

3.

der Wettunternehmer auf Grund von Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl Nr L 64 vom 11. März 2011), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2016/2258 (ABl Nr L 342 vom 16. Dezember 2016), dazu verpflichtet ist.

(4) Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.

(5) Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem Rechtsträger gemäß § 1WiEReG sowie einem Trust (§ 3 Z 22) oder einer trustähnlichen Vereinbarung (§ 3 Z 23) haben die Wettunternehmer einen Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer als Nachweis der Registrierung einzuholen. Zu Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung mit einem vergleichbaren Rechtsträger im Sinne des § 1 WiEReG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland haben die Wettunternehmer einen Nachweis der Registrierung oder einen Auszug einzuholen, sofern dessen wirtschaftliche Eigentümer in einem den Anforderungen der Art 30 oder 31 der Geldwäsche-Richtlinie entsprechendem Register registriert werden müssen.

(6) Wenn die Begünstigten von Trusts (§ 3 Z 22) oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen (§ 3 Z 23) nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Wettunternehmer ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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