§ 22 Sbg. WuG § 22

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Wettunternehmer hat der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen:

1.

jede Änderung des Wettreglements;

2.

die beabsichtigte Inbetriebnahme einer weiteren Betriebsstätte, die nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jede Verlegung oder Auflassung einer Betriebsstätte;

3.

jedes Ausscheiden der verantwortlichen Person für eine Wettannahmestelle unter gleichzeitiger Bekanntgabe der neuen, für die betreffende Wettannahmestelle verantwortlichen Person;

4.

jede beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals, der nicht bereits im Bewilligungsbescheid angeführt ist, sowie jeder Austausch, jede Verlegung oder jede Stilllegung eines Wettterminals;

5.

jede Änderung des Konzepts gemäß § 5 Abs 1 Z 7 und 6 Abs 1 Z 6.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
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