§ 24a Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Wettunternehmer haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Dabei sind zu berücksichtigen:

1.

der Bericht der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene gemäß Art 6 Abs 1 der Geldwäsche-Richtlinie,

2.

die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (§ 3 FM-GwG) und

3.

die Ergebnisse der Risikoanalyse auf Unternehmensebene (§ 24).

(2) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Unternehmens zu stehen und insbesondere Folgendes zu umfassen:

1.

Strategien und Verfahren, die sicherstellen, dass der Wettunternehmer seiner Verpflichtung gemäß Abs 4 oder § 24c Abs 3 nachkommen kann,

2.

eine Risikoklassifizierung auf Kundenebene (§ 24d Abs 2),

3.

die Einrichtung von Risikomanagementsystemen (§ 24f Abs 3 Z 1),

4.

die Bestellung eines besonderen Beauftragten (Geldwäschebeauftragten; Abs 5 und 6).

5.

die Festlegung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden einschließlich Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,

6.

die Vorgangsweise bei Verdachtsmeldungen,

7.

die Aufbewahrung von Unterlagen und

              8.           mitarbeiterbezogene Maßnahmen (§ 24b).

(3) Die Strategien, Kontrollen und Verfahren gemäß Abs 1 sind

1.

in schriftlicher Form festzulegen und von der Führungsebene des Unternehmens zu genehmigen,

2.

laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen,

3.

durch den Geldwäschebeauftragten (Abs 5) im Hinblick auf deren Einhaltung und Anwendung durch die Mitarbeiter des Wettunternehmers zu überwachen und

4.

zu überprüfen

durch den Geldwäschebeauftragten (Abs 5), oder

durch eine unabhängige Stelle, falls eine Überprüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist.

(4) Die Wettunternehmer haben das Risikoprofil eines Kunden im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in regelmäßigen Abständen oder bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf dessen Führungsebene oder im Zusammenhang mit dessen Unternehmenstätigkeit auf risikobasierter Grundlage neu zu bewerten.

(5) Die Verpflichteten haben einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu bestellen (Geldwäschebeauftragter). Die Position des Geldwäschebeauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan des Unternehmens gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters sind ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts einzuräumen. Die Wettunternehmer haben

1.

durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des Geldwäschebeauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können und

2.

sicherzustellen, dass der Geldwäschebeauftragte jederzeit

fachlich so qualifiziert ist, dass er mit ausreichendem Wissen über die Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgestattet ist, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können und

zuverlässig ist.

(6) Nach Maßgabe der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Wettunternehmers kann der Geldwäschebeauftrage auch mit weiteren Funktionen im Unternehmen betraut werden, wenn dadurch eine unbefangene Wahrnehmung seiner Aufgaben als Geldwäschebeauftragter nicht gefährdet erscheint und Interessenskonflikte in der Wahrnehmung der anderen Aufgaben ausgeschlossen sind.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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