§ 20 Sbg. WuG § 20

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Wettterminals dürfen nur in Wettannahmestellen aufgestellt und nur während der zulässigen Betriebszeiten der Wettannahmestelle betrieben werden.

(2) Es dürfen nur Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden, die

1.

nur mit einer Karte („Wettkundenkarte“) in Betrieb genommen werden können,

2.

ausschließlich den Abschluss oder die Vermittlung von erlaubten Wetten ermöglichen,

3.

keine gleichzeitige Bedienung durch mehr als eine Person zulassen,

4.

über keine Eigenschaften verfügen, die den Abschluss oder die Vermittlung einer Wette über ein anderes technisches Gerät als den Wettterminal selbst ermöglichen,

5.

mit einer Seriennummer ausgestattet sind und

6.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sind.

(3) Auf die Kennzeichnung von Wettterminals ist § 17 Abs 1 sinngemäß anzuwenden.

(4) Eine Wettkundenkarte darf vom Wettunternehmer nur personenbezogen und nur an volljährige Personen ausgegeben werden.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 20 Sbg. WuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 Sbg. WuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 20 Sbg. WuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 20 Sbg. WuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 20 Sbg. WuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. WuG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 19 Sbg. WuG
§ 21 Sbg. WuG