§ 24d Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Soweit nicht die Sorgfaltspflichten gemäß § 24e oder 24f anzuwenden sind, haben die Sorgfaltspflichten des Wettunternehmers zu umfassen:

1.

die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden sowie jeder Person, die behauptet, im Namen des Kunden handeln zu wollen, auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen, einschließlich elektronischer Mittel für die Identitätsfeststellung und einschlägiger Vertrauensdienste gemäß der Verordnung (EU) Nr 910/2014 und anderer sicherer Verfahren zur Identifizierung aus der Ferne oder auf elektronischem Weg, unter sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs 1 Z 1, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis;

2.

die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität unter sinngemäßer Anwendung des §§ 6 Abs 1 Z 2, Abs 2, 3 und 4 FM-GwG, des § 11 Abs 1, 2 und 2a WiEReG, im Fall eines Vermerks gemäß § 24i Abs 5 oder gemäß den §§ 11 Abs 3 oder 13 Abs 1 oder 3 WiEReG auch unter sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs 4 WiEReG, sowie die Überprüfung einer allfälligen Vertretungsbefugnis. Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit b WiEReG ist, sind die erforderlichen angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Identität der natürlichen Person, die der obersten Führungsebene angehören, zu überprüfen, und Aufzeichnungen über die ergriffenen Maßnahmen sowie über etwaige während des Überprüfungsvorgangs aufgetretene Schwierigkeiten zu führen;

3.

die Bewertung und gegebenenfalls die Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Transaktion oder Geschäftsbeziehung;

4.

die Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- oder Geschäftstätigkeit, das Einkommen oder das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;

5.

die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders nach Maßgabe der Z 1 oder Z 2 sowie die Überprüfung eines allfälligen Treuhandverhältnisses;

6.

die kontinuierliche Überwachung der Transaktionen oder der Geschäftsbeziehung, einschließlich der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen des Wettunternehmers über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;

7.

die regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Gesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.

(2) Die Wettunternehmer können den Umfang der anzuwendenden Sorgfaltspflichten gemäß Abs 1 auf risikoorientierter Grundlage selbst bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in der Anlage I des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes angeführten Risikovariablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Wettunternehmer müssen der Landesregierung gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

(3) Die Wettunternehmer können zur Erfüllung der in Abs 1 Z 1 bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen. Die §§ 13 bis 15 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.05.2020 bis 31.12.9999
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