§ 24n Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Wettunternehmer und deren Mitarbeiter haben alle bereits ergriffenen, aktuellen oder beabsichtigte Maßnahmen im Zusammenhang mit den §§ 24g und 24h gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Ausgenommen davon ist die Weitergabe von Informationen an die Geldwäschemeldestelle, die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, andere Bundes- und Landesbehörden sowie den Behörden von EU-Mitgliedsstaaten, EWR-Vertragsstaaten oder Drittstaaten, um

1.

diesen die ordnungsgemäße Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen,

2.

Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern und

3.

die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.

(2) Das Recht einer Person auf Zugang zu ihren gemäß § 24m vom Wettunternehmer verarbeiteten personenbezogenen Daten ist insoweit beschränkt, als diese Beschränkung eine erforderliche und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, um

1.

dem Wettunternehmer oder Behörden die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner bzw ihrer Aufgaben zu ermöglichen,

2.

Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen und Verfahren durch die zuständigen Behörden nicht zu behindern oder

3.

die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung nicht zu gefährden.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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