§ 28 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

Wettunternehmer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung, besonderen Aufsichtsorganen, den Organen der Bezirksverwaltungsbehörden sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1.

während der Betriebszeiten das jederzeitige Betreten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zum Zweck der Überwachung sowie zur Durchführung von Erhebungen und Feststellungen zu ermöglichen;

2.

alle erforderlichen Auskünfte, im Besonderen über die Verwendung und Herkunft von Wettterminals wahrheitsgemäß zu erteilen;

3.

alle erforderlichen Unterlagen wie Bescheide und Bescheinigungen, Geschäftsaufzeichnungen, Liefer- und Transportscheine, Rechnungen, Werbematerialien und Aufzeichnungen vorzulegen und die Herstellung von Auswertungen oder die Anfertigung von Auszügen, Abschriften oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;

4.

alle erforderlichen Gegenstände, insbesondere Internetserver und Wettterminals zugänglich zu machen;

5.

die Durchführung von Wetten ohne Entgelt zu ermöglichen;

6.

einen unverschlüsselten Zugang zu Internetservern, Datenbanken, Speichermedien, Programmen und zum Wettbuch zu gewähren und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;

7.

Datenträger (Platinen, Festplatten etc) auszuhändigen und davon die Herstellung von Auswertungen, Auszügen oder Kopien auch außerhalb ihres Aufbewahrungsortes zu dulden;

8.

jede sonstige Unterstützung zu gewähren, im Besonderen dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person sämtlichen Verpflichtungen im Rahmen einer Überprüfung nachkommt.

9.

sowohl vor Ort als auch außerhalb der Betriebsräumlichkeiten Zugang zu allen relevanten Informationen über die besonderen nationalen und internationalen Risiken im Zusammenhang mit seinen Kunden, Produkten und Dienstleistungen zu gewähren.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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