§ 29a Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Die Landesregierung und im Fall des § 25 Abs 2 die Bezirksverwaltungsbehörden haben bei der Durchführung der Aufsicht und der Ausübung der Befugnisse gemäß den §§ 27 und 29 in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie haben

1.

die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,

2.

sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Wettunternehmern an deren jeweiligem Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,

3.

das Risikoprofil eines Wettunternehmers im Hinblick auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung der einschlägigen Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen auf Führungsebene oder in der Geschäftstätigkeit neu zu bewerten und

4.

den Ermessensspielräumen, die den Wettunternehmern zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29a Sbg. WuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29a Sbg. WuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29a Sbg. WuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29a Sbg. WuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29a Sbg. WuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. WuG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 29 Sbg. WuG
§ 30 Sbg. WuG