§ 29 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Besteht der begründete Verdacht, dass die Tätigkeit des Wettunternehmers entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen oder Entscheidungen ausgeübt wird, so sind von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung alle erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes anzuordnen oder gegen Ersatz der Kosten durch den zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchführen zu lassen. Diese Maßnahmen können umfassen:

1.

die Anordnung, dass der Wettunternehmer oder die betreffende natürliche Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat,

2.

die zeitlich befristete Abberufung der verantwortlichen Person aus ihrer Funktion, wenn diese der Führungsebene (§ 3 Z 16) angehört oder ein zeitlich befristetes oder dauerndes Verbot, künftig eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen;

3.

Stilllegung von Wettterminals;

4.

die Beschlagnahme von Wettterminals, einzelner Teile davon oder von Datenträgern;

5.

die gänzliche oder teilweise Schließung einer Betriebsstätte; oder

6.

die Anordnung, dass ein Vorgang oder eine Transaktion oder eine Mehrzahl von gleichartigen Vorgängen oder Transaktionen zu unterbleiben hat, vorläufig aufzuschieben ist oder nur mit Zustimmung der Landesregierung oder der Geldwäschemeldestelle, allenfalls nach deren jeweiligen besonderen Anweisungen, durchgeführt werden darf.

(2) Bei Gefahr im Verzug können die Maßnahmen gemäß Abs 1 auch ohne vorangehendes Ermittlungsverfahren angeordnet oder gegen Ersatz der Kosten durch die zu diesen Maßnahmen verpflichteten Wettunternehmer durchgeführt werden. Die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ist zulässig. Die Behörde hat in diesen Fällen die Maßnahmen nachträglich längstens binnen zwei Wochen mit Bescheid anzuordnen.

(3) Kann eine Anordnung gemäß Abs 1 oder 2 aus rechtlichen oder anderen Gründen nicht an den Wettunternehmer ergehen oder ist es aus anderen Gründen geboten, kann diese auch an andere Personen ergehen, die für den Wettunternehmer tätig werden.

(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch der bisherigen Inhaberin bzw dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn dadurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich einer Benützung, der Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind.

(5) Erwachsen der Behörde durch eine Maßnahme gemäß Abs 1, 2, 3 oder 4 Kosten, so sind diese dem Wettunternehmer vorzuschreiben.

(6) Liegt einer Anordnung gemäß Abs 1 der begründete Verdacht einer Übertretung der §§ 24 bis 24o zu Grunde, ist § 5 Abs 3 VVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des dort vorgesehenen Betrags der Betrag von 10.000 Euro tritt.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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