§ 32 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind ermächtigt, die folgenden personenbezogenen Daten, die sie bei der Vollziehung dieses Gesetzes gewonnen haben oder die ihr von Behörden anderer Bundesländer, EU-Mitglieds-, EWR-Vertrags- oder Drittstaaten mitgeteilt worden sind, zu den im Abs 3 festgelegten Zwecken zu verarbeiten, soweit diese personenbezogenen Daten für die Erfüllung der ihr jeweils nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind:

1.

Daten des Wettunternehmers, wenn es sich dabei um eine natürliche Person handelt, des Betriebsleiters (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2), jeder zur Vertretung einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person, des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4), von verantwortlichen Personen (§ 18) sowie von gemäß § 9 Abs 2 oder 3 VStG als verantwortliche Beauftragte bestellte Personen und von Entscheidungsträgern (§ 34b Abs 1 Z 2):

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Sprachkenntnisse;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Berufsqualifikation, Ausbildungen;

bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Zentralmelderegister-Zahl;

die Rechtsmäßigkeit der die Niederlassung betreffende Daten;

Daten über die Zuverlässigkeit, im Besonderen strafrechtliche Verurteilungen und verwaltungsbehördliche Bestrafungen, soweit diese für die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Bedeutung sind;

ausbildungsbezogene Daten und die Ausübung der beruflichen Tätigkeit betreffende Daten, soweit diese für die Beurteilung der fachlichen Befähigung von Bedeutung sind;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen;

Standorte von Betriebsstätten;

Spezifikationen von Wettterminals;

Bankverbindungen;

2.

Daten des Wettunternehmers, wenn es sich dabei um eine juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft handelt:

Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer;

Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;

Gesellschaftsverhältnisse, Vertretungsbefugnisse sowie Bestellungen gemäß § 9 Abs 2 VStG;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen;

Standorte der Betriebsstätten;

Spezifikationen von Wettterminals;

Bankverbindungen;

3.

Daten im Zusammenhang mit der Kreditrahmenbestätigung:

Bezeichnung, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern des ausgebenden Instituts;

Höhe und Laufzeit des Kreditrahmens;

4.

Daten von Wettkunden und deren Treugebern:

Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Daten des amtlichen Lichtbildausweises;

Daten über die Art des Vorganges (Datum und Uhrzeit des Vorgangs, Vermittlung oder unmittelbarer Wettabschluss mit einem Buchmacher, Wettereignis oder Wettereignisse, Wetteinsatz, Quote, Ausgang der Wette, Gewinn, bei einem Wettabschluss über einen Wettterminal die Seriennummer des Terminals);

Daten über Sperren (Aktivierung, Aufhebung, Verdachtsmomente oder Hinweise im Sinn des § 21 Abs 3);

IP-Adressen.

5.

Daten über wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 WiEReg:

Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale, Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;

Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;

ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser gemäß § 21 des Bundesstatistikgesetzes 2000 festgestellt wurde;

die folgenden Informationen über direkte wirtschaftliche Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort, Wohnsitz; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

die folgenden Informationen über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer: Vor- und Zuname; Geburtsdatum; Staatsangehörigkeit; Geburtsort; Wohnsitz; Angaben über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit verfügbar; Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses; soweit verfügbar, die Angabe, dass ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist;

den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt;

den Umstand, dass ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs 4 und § 13 Abs 3 WiEReg vorliegt;

die Angabe, ob und aus welcher Quelle die Daten von der Bundesanstalt Statistik Österreich übernommen wurden und bei den gemeldeten Daten den Hinweis, dass es sich um Daten handelt, die vom Rechtsträger gemeldet wurden;

die Daten aus dem erweiterten Auszug aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer (§ 9 Abs 5 WiEReG).

(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer natürlichen Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 des Strafregistergesetzes 1968 und Auskünfte aus dem Finanzstrafregister gemäß § 194d Abs 2 des Finanzstrafgesetzes bei den dafür zuständigen Stellen sowie Auskünfte bei den Verwaltungsstrafbehörden einzuholen.

(3) Die im Abs 1 angeführten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken verarbeitet werden:

1.

zur Entscheidung über die Erteilung der nach diesem Gesetz erforderlichen Bewilligungen oder Bescheinigungen;

2.

zur Ausübung der Aufsicht über alle Formen der Wettunternehmer und der damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen;

3.

zur anonymisierten Auswertung ausschließlich für statistische, planerische und steuernde Zwecke im Sinn des § 7 DSG;

4.

zur Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und

5.

zur Ahndung von Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes.

(4) Wettunternehmer haben der Landesregierung die sie betreffenden personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 auf Verlangen mitzuteilen und jede Änderung von personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 bekannt zu geben. Die Übermittlung kann auch im Weg der automationsunterstützten Datenübermittlung oder durch die Übergabe von Datenträgern erfolgen.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel sowie den Gemeinden die im folgenden angeführten personenbezogenen Daten zu übermitteln. Diese Ermächtigung besteht sowohl für die Stammdaten als auch für nachträgliche Änderungen von Dateninhalten:

1.

Daten von natürlichen Personen:

Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit;

Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen; und

Standorte der Betriebsstätten.

2.

Daten von juristischen Personen:

Name der juristischen Person, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer;

Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern der juristischen Person;

Gesellschaftsverhältnisse und Vertretungsbefugnisse;

Umfang und Inhalt der nach diesem Gesetz erteilten Bewilligungen und Bescheinigungen; und

Standorte der Betriebsstätten.

Eine Übermittlung von einzelnen personenbezogenen Daten gemäß Abs 1 an sonstige Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie an die Gerichte ist, wenn nicht weitergehende Übermittlungen gesetzlich vorgesehen sind, nur auf deren begründetes Ersuchen und soweit zulässig, als diese personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung der den Empfängern gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt werden.

(6) Bei Daten, die für Zwecke gemäß Abs 3 Z 3 verfügbar sein sollen, ist nach Erreichung des Zwecks, für den sie verarbeitet wurden, der Personenbezug vollständig zu beseitigen.

(7) Zum Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist nach Maßgabe des Art 25 Datenschutz-Grundverordnung jedenfalls auch die Protokollierung des Zugriffs auf personenbezogene Daten und eine Verschlüsselung der personenbezogenen Daten bei deren Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

(8) Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die ihr übermittelten Daten gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder anderen Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, zu verarbeiten. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren.

(9) Die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Abs 1 bis 4 ist als Angelegenheit von öffentlichem Interesse gemäß der Datenschutz-Grundverordnung anzusehen. § 24n Abs 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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