§ 34c Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen:

1.

jede rechtskräftige Entscheidung, womit die Anordnung oder Durchführung einer Maßnahme gemäß § 29 Abs 1 verfügt wird sowie jeder rechtskräftige Ausspruch des Verfalls gemäß § 34 Abs 4, wenn diese Maßnahme im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung steht,

2.

jede rechtskräftige Bestrafung gemäß den §§ 34 und 34b.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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