§ 34e Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Fall einer Information der Geldwäschemeldestelle gemäß § 24g, der (Nicht-)Abwicklung einer Transaktion nach Maßgabe des § 24h, der Weitergabe von Informationen im Rahmen der Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden gemäß § 24i Abs 1 oder 24n oder über ein Hinweisgebersystem gemäß § 24k können Schadenersatzansprüche nicht erhoben werden, wenn der Wettunternehmer, dessen Mitarbeiter oder der Hinweisgeber in fahrlässiger Unkenntnis des Umstands, dass der Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung falsch war, gehandelt haben.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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