§ 37 Sbg. WuG § 37

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Tätigkeit der Buchmacher und Totalisateure, LGBl Nr 17/1995, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 46/2001 und 51/2010, außer Kraft.

(3) Die §§ 16 Abs 4 und 6, 32 Abs 1, 3, 4, 5, 6 und 7, (§) 32a und 35 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 32 Abs 8 außer Kraft.

In Kraft seit 23.11.2018 bis 31.12.9999
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