§ 11 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die erforderliche Bewilligung gemäß § 4 ist erstmalig auf 2 Jahre zu befristen. Auf Antrag ist die Bewilligung um jeweils 5 Jahre zu verlängern.

(2) Ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat alle zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 5 und 6 erforderlichen Angaben zu enthalten. Im Antrag sind die Standorte der vorgesehenen Betriebsstätten genau zu bezeichnen und die für die Wettannahmestellen verantwortlichen Personen (§ 18) bekannt zu geben. Dem Antrag sind jedenfalls die folgenden Unterlagen anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis und ein Staatsbürgerschaftsnachweis des Wettunternehmers, des Betriebsleiters (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2) sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4);

2.

eine Strafregisterbescheinigung oder nach Maßgabe des Abs 3 einen dieser gleichzuhaltende Nachweis des Wettunternehmers, des Betriebsleiters (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2) sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4), die bzw der zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein darf;

2a.

eine eidesstattliche Erklärung des Wettunternehmers, des Betriebsleiters, sowie jeder zur Vertretung der juristischen Person oder der eingetragenen Personengesellschaft nach außen befugten Person und des Gesellschafters, dessen Gesellschaftsanteile mehr als 50 % betragen (§§ 5 Abs 2 Z 4 und 6 Abs 2 Z 4), dass in seiner bzw ihrer Person kein die Zuverlässigkeit ausschließender Umstand gemäß § 7 Abs 1 Z 6, 7, 8, 9 oder 10 vorliegt;

3.

ein Auszug aus dem Firmenbuch, wenn die Tätigkeit von einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft ausgeübt wird;

4.

im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals:

a)

die Standorte, die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals und

b)

ein technisches Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzung nach § 20 Abs 2 für jeden Wettterminal.

(3) Personen, die Staatsangehörige eines anderen Staates sind und die sich noch nicht mindestens seit fünf Jahren ununterbrochen und rechtmäßig in Österreich aufhalten, haben dem Antrag einen von der dort zuständigen Behörde ausgestellten entsprechenden, einer Strafregisterbescheinigung vergleichbaren Nachweis anzuschließen. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann die Zuverlässigkeit auch durch eine eidesstattliche Erklärung oder, wenn in dem betreffenden Staat auch eine solche nicht vorgesehen ist, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates nachgewiesen werden, dass kein die Zuverlässigkeit im Sinn des § 7 ausschließender Umstand vorliegt.

(4) Die Bewilligung ist mit schriftlichem Bescheid zu erteilen. Im Spruchteil des Bewilligungsbescheides sind jedenfalls anzugeben:

1.

eine genaue Bezeichnung des Wettunternehmers, bei juristischen Personen oder eingetragenen Personengesellschaften auch des Betriebsleiters;

2.

die Art der ausgeübten Tätigkeit oder Tätigkeiten;

3.

den Standort oder die Standorte der Betriebsstätten;

4.

im Fall der Ausübung der Tätigkeit durch Wettterminals die jeweiligen Standorte, die Typenbezeichnung und die Seriennummer eines jeden Wettterminals.

Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten und sonstige öffentliche Interessen, insbesondere den Schutz der Nachbarn vor Lärm, zu wahren.

(5) Ergibt sich nach Erteilung der Bewilligung, dass die Bedingungen oder Auflagen im Bewilligungsbescheid nicht ausreichen, um eine ordnungsgemäße, an den Zielen des § 1 Abs 2 orientierte Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten oder sonstige öffentliche Interessen zu wahren, hat die Landesregierung die zur Beseitigung der dadurch bedingten Fehlentwicklungen oder Auswirkungen erforderlichen anderen oder zusätzlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.

(6) Der Bewilligungsbescheid ist der zuständigen Fachgruppe in der Wirtschaftskammer Salzburg, der Gemeinde des Sitzes des Wettunternehmers und den Gemeinden, in denen sich Standorte von Betriebsstätten befinden, sowie den jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörden mitzuteilen.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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