§ 7 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist nicht gegeben, wenn der Betreffende

1.

von einem ordentlichen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt;

2.

von einem ordentlichen Gericht wegen eines Verstoßes gegen § 168 StGB verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;

3.

wegen des Finanzvergehens des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 800 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind oder

4.

mehr als einmal von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von jugendschutzrechtlichen Bestimmungen bestraft worden ist;

5.

mehr als einmal von einer inländischen Behörde oder einem Verwaltungsgericht wegen Übertretungen von wettrechtlichen Bestimmungen, ausgenommen Bestrafungen gemäß § 34 Abs 2 Z 3 oder vergleichbaren Bestimmungen anderer Bundesländer, oder von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bestraft worden ist;

6.

von den jeweils zuständigen Behörden oder einem Verwaltungsgericht wegen einer Übertretung nach § 366b Abs 1 GewO 1994, § 105 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, § 52j Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 oder einer Übertretung nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz bestraft wurde;

7.

gemäß § 34 Abs 2 Z 3 oder von einer zuständigen Behörde bzw Verwaltungsgericht eines anderen Bundeslandes wegen einer Übertretung von vergleichbaren Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung bestraft wurde;

8.

von einem inländischen Gericht wegen § 165 StGB („Geldwäscherei“), § 278a StGB („Kriminelle Organisation“), § 278b StGB („Terroristische Vereinigung“), § 278c StGB („Terroristische Straftaten“) oder § 278d StGB („Terrorismusfinanzierung“) bestraft worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist;

9.

als Entscheidungsträger (§ 34b Abs 1 Z 2) innerhalb der letzten fünf Jahre ein einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft zurechenbares Verhalten gesetzt hat und die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft deswegen gemäß § 34b oder einer vergleichbaren Bestimmung eines anderen Bundeslandes, §§ 366b Abs 3 und 370 Abs 1a oder 1b GewO 1994, §§ 105 Abs 2 und 5 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017, §§ 52j Abs 2 und 52k Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, §§ 34 Abs 2 und 35 FM-GwG oder nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz im Zusammenhang mit einer in der Z 8 angeführten strafbaren Handlungen bestraft worden ist;

10.

gemäß § 34 Abs 5 aus seiner Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers abberufen wurde oder dem Betreffenden verboten wurde, eine Funktion auf der Führungsebene des Wettunternehmers wahrzunehmen, für die Dauer dieser Maßnahme und unbeschadet allfälliger Verjährungs- oder Tilgungsfristen.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit ist ferner nicht gegeben, wenn der Betreffende von einem ausländischen Gericht oder einer ausländischen Behörde verurteilt oder bestraft worden ist und diese Verurteilung oder Bestrafung angesichts ihrer Höhe oder des zugrunde liegenden Delikts einer Verurteilung oder Bestrafung nach Abs 1 Z 1 bis 8 oder 9 entspricht. In Bezug auf die Tilgung (Abs 1 Z 1, 2 und 8) ist die Anwendbarkeit des Tilgungsgesetzes 1972 zu fingieren.

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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