§ 1 Sbg. WuG § 1

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Ausübung der Tätigkeit von Wettunternehmern in Wettannahmestellen und im Internet im Land Salzburg.

(2) Dieses Gesetz dient folgenden Zielen:

1.

dem Schutz von Kindern und Jugendlichen;

2.

dem Schutz der Wettkunden im Hinblick auf das Entstehen von Spielsucht und ihrer negativen Auswirkungen auf deren persönliches Umfeld sowie auf die Gesellschaft;

3.

dem Schutz der Wettkunden vor betrügerischen oder unseriösen Wettunternehmern;

4.

dem Schutz der Wettkunden vor wettbezogenen (Spiel-)Manipulationen;

5.

der Verhinderung der Nutzung der Tätigkeiten von Wettunternehmern zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

(3) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes, im Besonderen in den Angelegenheiten des Glücksspielmonopols, nicht berührt.

In Kraft seit 01.06.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Sbg. WuG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Sbg. WuG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Sbg. WuG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Sbg. WuG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Sbg. WuG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Sbg. WuG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Sbg. WuG