§ 3 Sbg. WuG

Sbg. WuG - Salzburger Wettunternehmergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:

1.

Wettunternehmer: ein Buchmacher, ein Totalisateur oder ein Wettvermittler;

2.

Buchmacher: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten auf eigenen Namen und eigene Rechnung abschließt;

3.

Totalisateur: eine Person, die gewerbsmäßig Wetten zwischen Wettkunden vermittelt;

4.

Wettvermittler: eine Person, die gewerbsmäßig Wettkunden an Buchmacher oder Totalisateure vermittelt;

5.

Betriebsstätte: eine Wettannahmestelle oder bei Internetwetten der Ort, von dem aus der Wettunternehmer die Daten für das Medium bereitstellt;

6.

Wettannahmestelle: jede ortsgebundene oder mobile Einrichtung, in der ein Wettunternehmer einer Person die Teilnahme an einer Wette ermöglicht;

7.

Wettterminal (Wettautomat): eine technische Einrichtung, die über eine Datenleitung mit einem Wettunternehmer verbunden ist und einem Wettkunden ohne Mitwirkung einer weiteren Person den unmittelbaren Abschluss einer Wette ermöglicht;

8.

Internetwette: die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers über ein elektronisches Medium, das einer Person die Teilnahme an einer Wette außerhalb einer Wettannahmestelle ermöglicht;

9.

Kinder und Jugendliche: Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

10.

Drittstaat: ein Staat, der weder EU-Mitgliedsstaat noch EWR-Vertragsstaat ist, mit dem die Europäische Union oder die Republik Österreich jedoch Verträge abgeschlossen hat, soweit darin die Anerkennung von Berufsausbildungen und -qualifikationen, die im jeweiligen Staat erworben und über die von einer zuständigen Behörde dieses Staates Nachweise ausgestellt worden sind, vorgesehen ist;

11.

EU-Mitgliedsstaat: ein Staat, der der Europäischen Union angehört;

12.

EWR-Vertragsstaat: ein Staat, der Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist;

13.

Geldwäsche: die Verwirklichung des Straftatbestandes gemäß § 165 StGB;

14.

Geldwäschemeldestelle: das Bundeskriminalamt als Organisationseinheit der Generaldirektion für öffentliche Sicherheit;

15.

Terrorismusfinanzierung: die Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel, gleichviel auf welche Weise, unmittelbar oder mittelbar, mit dem Vorsatz, dass sie ganz oder teilweise dazu verwendet werden, eine der folgenden Straftaten zu begehen:

a)

Terroristische Vereinigung gemäß § 278b StGB;

b)

Terroristische Straftaten gemäß § 278c StGB;

c)

Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB;

d)

Ausbildung für terroristische Zwecke gemäß § 278e StGB;

e)

Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß § 278f StGB;

f)

Schwerer Diebstahl gemäß § 128 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen;

g)

Erpressung gemäß § 144 StGB oder schwere Erpressung gemäß § 145 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen;

h)

Urkundenfälschung gemäß § 223 StGB oder Fälschung besonders geschützter Urkunden gemäß § 224 StGB mit dem Ziel, eine terroristische Straftat gemäß § 278c StGB zu begehen oder sich an einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b Abs 2 StGB zu beteiligen.

16.

Führungsebene:

a)

eine natürliche Person, die dem Leitungsorgan des Wettunternehmens angehört,

b)

Mitarbeiter des Wettunternehmers und

c)

der Betriebsleiter (§§ 5 Abs 2 Z 2 und 6 Abs 2 Z 2),

wenn diese Personen über ausreichendes Wissen über die Risiken, die für das Unternehmen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichende Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, verfügen sowie

d)

der Geldwäschebeauftragte (§ 24a Abs 5).

17.

Mitarbeiter: eine natürliche Person, die

a)

auf Grund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,

b)

auf Grund eines dem Heimarbeitsgesetz 1960 unterliegenden Verhältnisses oder eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,

c)

als überlassene Arbeitskraft (§ 3 Abs 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes – AÜG) oder

d)

auf Grund eines Dienstverhältnisses

Arbeitsleistungen für einen Wettunternehmer erbringt;

18.

wirtschaftlicher Eigentümer: ein wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 WiEReG;

19.

politisch exponierte Person und Person aus deren Umfeld:

a)

eine natürliche Person, die

eine im § 2 Z 6 FM-GwG angeführte Funktion ausübt oder ein im § 2 Z 6 FM-GwG angeführtes öffentliches Amt bekleidet, ausgenommen Funktions- oder Amtsträger mittleren oder niederen Ranges,

Mitglied des Führungsgremiums einer im Salzburger Landtag vertretenen politischen Partei ist;

b)

Familienmitglieder einer Person gemäß lit a, insbesondere

der Ehepartner, eine dem Ehepartner gleichgestellte Person, und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,

die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer Person gemäß lit a und deren Ehepartner, dem Ehepartner eines Kindes gleichgestellte Personen und die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte eines Kindes im Sinn des § 72 Abs 2 StGB,

die Eltern einer Person gemäß lit a;

c)

eine natürliche Person, die einer Person gemäß lit a bekanntermaßen nahesteht:

eine Person, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer Person gemäß lit a wirtschaftlicher Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen ist oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer Person gemäß lit a unterhält;

eine Person, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung ist, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer Person gemäß lit a errichtet wurde.

20.

Drittstaaten mit hohem Risiko:

Drittstaaten, die in einem delegierten Rechtsakt der Europäischen Kommission gemäß Art 9 der Geldwäsche-Richtlinie genannt sind;

21.

Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den Tätigkeiten eines Wettunternehmers in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird;

22.

Trust: die von einer Person (dem Settlor/Trustor) durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch letztwillige Verfügung geschaffene Rechtsbeziehung im Sinn des § 1 Abs 3 WiEReG, wenn dieser vom Inland aus verwaltet wird oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn in dessen Namen im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;

23.

trustähnliche Vereinbarung: andere Vereinbarungen, sofern diese in Funktion und Struktur mit einem Trust (Z 22) vergleichbar sind und vom Inland aus verwaltet werden oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufgenommen wird. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw Sitz im Inland hat;

24.

Geldwäsche-Richtlinie: die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (Abl Nr L 141 vom 5. Juni 2015), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU (Abl Nr L 156 vom 19. Juni 2018).         

In Kraft seit 02.08.2019 bis 31.12.9999
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