§ 40 MLPV 2012 Leitende Militär-Luftfahrttechniker und Leitende Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ ist die Befähigung
    1. 1.Ziffer einsRegelungen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erstellen und deren Einhaltung zu überprüfen,
    2. 2.Ziffer 2Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen auszuüben,
    3. 3.Ziffer 3Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät am Boden oder im Fluge durchzuführen,
    4. 4.Ziffer 4Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät für den Betrieb freizugeben sowie über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
    5. 5.Ziffer 5Tätigkeiten an Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät durchzuführen,
    6. 6.Ziffer 6Militär-Luftfahrttechniker auszubilden,
    7. 7.Ziffer 7über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowieüber die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 6 Bescheinigungen auszustellen sowie
    8. 8.Ziffer 8mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach § 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach § 6 Abs. 2 Z 1 bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können.mit dem Senatsvorsitz einer Prüfungskommission nach Paragraph 5 und dem Vorsitz eines Fachsenates nach Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, bezüglich Militär-Luftfahrttechniker betraut werden zu können.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ sind jedenfalls der erfolgreiche Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung sowie die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
  3. (3)Absatz 3,Die Festlegung der technischen Ausbildung und Praxis nach Abs. 2 hat nach den fachlichen Erfordernissen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erfolgen.Die Festlegung der technischen Ausbildung und Praxis nach Absatz 2, hat nach den fachlichen Erfordernissen für die Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4,§ 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Vor Beginn der Fachausbildung zum Leitenden Militär-Luftfahrttechniker ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, in welchem Bereich der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ nach Abs. 1 ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.Vor Beginn der Fachausbildung zum Leitenden Militär-Luftfahrttechniker ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker-Anwärter“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, in welchem Bereich der militärluftfahrttechnisch/-logistischen Dienste die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Leitender Militär-Luftfahrttechniker“ nach Absatz eins, ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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