Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis auszubilden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einseine mindestens zweijährige Tätigkeit in Ausübung der Grundbefähigung und
2.Ziffer 2die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung.
(3)Absatz 3,Für die Lehrbefähigung gilt § 32 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.Für die Lehrbefähigung gilt Paragraph 32, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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