§ 33 MLPV 2012 Lehrbefähigung

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis auszubilden.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einseine mindestens zweijährige Tätigkeit in Ausübung der Grundbefähigung und
    2. 2.Ziffer 2die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung.
  3. (3)Absatz 3,Für die Lehrbefähigung gilt § 32 Abs. 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach § 13. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.Für die Lehrbefähigung gilt Paragraph 32, Absatz 3 bis 5 über den Erhalt der Gültigkeit, die Erneuerung der Gültigkeit und die Führung des Militär-Flugbuches nach Paragraph 13, Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33 MLPV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33 MLPV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33 MLPV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33 MLPV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MLPV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 32 MLPV 2012
§ 34 MLPV 2012