2.Ziffer 2der Militär-Luftfahrttechnische Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart,
3.Ziffer 3der Militär-Luftfahrtwart mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart und Militär-Luftfahrtgerätwart,
4.Ziffer 4der Militär-Luftfahrtwart I. Klasse mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart I. Klasse und Militär-Luftfahrtgerätwart I. Klasse,der Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse mit den Bereichen Militär-Luftfahrzeugsystemwart römisch eins. Klasse und Militär-Luftfahrtgerätwart römisch eins. Klasse,
5.Ziffer 5der Militär-Luftfahrtmeister,
6.Ziffer 6der Leitende Militär-Luftfahrttechniker und
(2)Absatz 2,Für den Erhalt der Gültigkeit des Militär-Luftfahrttechnikerausweises mit den jeweils eingetragenen Befähigungen ist eine dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechende Verwendung auf einem Arbeitsplatz in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten erforderlich. Zu den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten nach dieser Verordnung gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse schließt die erworbenen Befähigungen des Militär-Luftfahrtwartes im entsprechenden Umfang ein. Die gültige Befähigung eines Leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes I. Klasse oder Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.Für den Erhalt der Gültigkeit des Militär-Luftfahrttechnikerausweises mit den jeweils eingetragenen Befähigungen ist eine dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechende Verwendung auf einem Arbeitsplatz in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten erforderlich. Zu den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten nach dieser Verordnung gehören alle in der Militärluftfahrt tätigen Militär-Luftfahrttechniker, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Feststellung oder Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Militärluftfahrzeugen oder Betriebstüchtigkeit von Militärluftfahrtgerät wahrnehmen. Dies beinhaltet insbesondere sämtliche Aufgaben, die für den Betrieb, die Materialerhaltung einschließlich Modifikationen sowie die zugehörige Materialbewirtschaftung notwendig sind. Die gültige Befähigung eines Militär-Luftfahrtwartes römisch eins. Klasse schließt die erworbenen Befähigungen des Militär-Luftfahrtwartes im entsprechenden Umfang ein. Die gültige Befähigung eines Leitenden Militär-Luftfahrttechnikers schließt alle allfällig vorher erworbenen Befähigungen wie die eines Militär-Luftfahrtwartes, eines Militär-Luftfahrtwartes römisch eins. Klasse oder Militär-Luftfahrtmeisters mit ein.
(3)Absatz 3,Militär-Luftfahrttechniker, die Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge ausüben, müssen bordtauglich sein. Dabei ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.Militär-Luftfahrttechniker, die Tätigkeiten an Bord von Militärluftfahrzeugen im Fluge ausüben, müssen bordtauglich sein. Dabei ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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