§ 29 MLPV 2012 Militär-Luftaufklärer

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
  1. (1)Absatz eins,Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
  3. (3)Absatz 3,Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.Auf Militär-Luftaufklärer ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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