Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befähigungen für Militär-Luftaufklärer
(1)Absatz eins,Für den Militär-Luftaufklärerausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Luftaufklärerausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Luftaufklärerausweis einzutragen.
(3)Absatz 3,Auf Militär-Luftaufklärer ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.Auf Militär-Luftaufklärer ist Paragraph 22, über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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