Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ ist die Befähigung
1.Ziffer einsLeitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten im jeweiligen Wirkungsbereich zu erfüllen und auf Basis der in der Militärluftfahrt geltenden Regelungen über die Flugklarheit oder Verwendbarkeit zu entscheiden,
2.Ziffer 2Überprüfungen der Funktion und Beurteilungen von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät am Boden und/oder im Fluge durchzuführen,
3.Ziffer 3Militär-Luftfahrttechniker auszubilden und
4.Ziffer 4über die Tätigkeiten nach Z 1 bis 3 Bescheinigungen auszustellen.über die Tätigkeiten nach Ziffer eins bis 3 Bescheinigungen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Befähigungselemente nach Abs. 1 Z 1 und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart I. Klasse vorliegt.Die Befähigungselemente nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 erstrecken sich typen- und fachrichtungsübergreifend auf alle Bereiche, das Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, erstreckt sich auf jene Typen- und Fachrichtungs-/Technologiebereiche, für die eine gültige Befähigung zum Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse vorliegt.
(3)Absatz 3,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrtmeister“ sind jedenfalls
1.Ziffer einsder Abschluss einer Ausbildung in einem fach- oder technologiespezifischen Bereich,
2.Ziffer 2die Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart I. Klasse unddie Innehabung einer gültigen Befähigung als Militär-Luftfahrtwart römisch eins. Klasse und
3.Ziffer 3die erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Praxis, Ausbildungen und Prüfungen.
(4)Absatz 4,Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Abs. 1 Z 2 als Luftfahrtwart I. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.Jede weitere Typen- und Fachrichtungs-/Technologieerweiterung, die im Befähigungselement nach Absatz eins, Ziffer 2, als Luftfahrtwart römisch eins. Klasse erworben wird und für die die Voraussetzungen des Absatz 3, vorliegen, ist im Militär-Luftfahrttechnikerausweis einzutragen.
(5)Absatz 5,§ 37 Abs. 6 über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.Paragraph 37, Absatz 6, über die Erneuerung der Gültigkeit ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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