Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Militärluftfahrzeuge an Flugziele unter Verwendung von Radaranlagen heranzuführen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Radarleitausweises sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
2.Ziffer 2die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG unddie Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG und
3.Ziffer 3die abgeschlossene Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach § 42 Abs. 2 Z 1.die abgeschlossene Ausbildung zum Militär-Flugberatungsdienst nach Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist eine entsprechende praktische Verwendung sowie eine Bestätigung durch einen Vorgesetzten im Rahmen der Fachaufsicht oder die Verwendung an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst „Militär-Radarleitdienst“ erforderlich.
(4)Absatz 4,§ 42 Abs. 4 über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.Paragraph 42, Absatz 4, über die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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