Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, der Flugdurchführung und der Flugsicherheit dienende Informationen für Militärluftfahrer, den Militär-Flugleitungsdienst und den Militär-Flugberatungsdienst zu erfassen, zu verarbeiten und darzustellen, insbesondere durch
1.Ziffer einsErfassung des meteorologischen Gesamtzustandes und
2.Ziffer 2Erstellung und Weitergabe von Wetterbeobachtungen, Wetterinformationen und Wetterwarnungen sowie Durchführung von Wetterberatungen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Flugmeteorologiepersonalausweises sind jedenfalls
1.Ziffer einsder Abschluss einer dem Anforderungsprofil des jeweiligen Bereiches nach § 54 Abs. 1 Z 1 entsprechenden Ausbildung,der Abschluss einer dem Anforderungsprofil des jeweiligen Bereiches nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, entsprechenden Ausbildung,
2.Ziffer 2Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes, das meteorologische Module sowie Module, die die Wechselwirkung zwischen Wettersituationen und flugtechnisch/flugbetriebliche Aspekten behandeln, zu beinhalten hat und
3.Ziffer 3die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls eine Tätigkeit in den Bereichen nach § 54 Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 250 Arbeitsstunden pro Jahr nachzuweisen.Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung ist jedenfalls eine Tätigkeit in den Bereichen nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, im Ausmaß von 250 Arbeitsstunden pro Jahr nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung ist jedenfalls die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil erforderlich.
(5)Absatz 5,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Flugmeteorologiedienst. Für die Lehrbefähigung gelten Abs. 3 und 4 über den Erhalt der Gültigkeit und die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich. Für Lehrpersonal mit vom Fachdienst zu beurteilender, spezifischer Erfahrung und Qualifikation kann über die Lehrbefähigung hinaus im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis die Grundlagenoption eingetragen werden. Lehrpersonal, für die diese Option eingetragen ist, hat Richtlinien für den Fachbereich zu erarbeiten und Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Militär-Flugmeteorologiedienst wahrzunehmen.Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis auszubilden. Voraussetzungen für die Eintragung der Lehrbefähigung sind neben einer gültigen Grundbefähigung jedenfalls eine über die Grundbefähigung hinausgehende Erfahrung im Militär-Flugmeteorologiedienst. Für die Lehrbefähigung gelten Absatz 3 und 4 über den Erhalt der Gültigkeit und die Erneuerung der ruhenden Gültigkeit. Für den Erhalt der Lehrbefähigung ist darüber hinaus eine Lehrpraxis, für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung jedenfalls eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung erforderlich. Für Lehrpersonal mit vom Fachdienst zu beurteilender, spezifischer Erfahrung und Qualifikation kann über die Lehrbefähigung hinaus im Militär-Flugmeteorologiepersonalausweis die Grundlagenoption eingetragen werden. Lehrpersonal, für die diese Option eingetragen ist, hat Richtlinien für den Fachbereich zu erarbeiten und Leitungs-, Überwachungs- und Steuerungsfunktionen im Militär-Flugmeteorologiedienst wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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