Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Radarleittauglichkeit
(1)Absatz eins,Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach § 3 Abs. 1 Z 2 die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.Militär-Radarleitpersonal hat als körperliche und geistige Eignung nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, die Radarleittauglichkeit aufzuweisen. Diese ist nach militärfliegermedizinischen und militärfliegerpsychologischen Kriterien zu differenzieren.
(2)Absatz 2,Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach § 9 zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.Die Untersuchungen im Rahmen der Feststellung der Radarleittauglichkeit haben die medizinischen Bereiche oder Teilbereiche nach Paragraph 9, zu umfassen, die durch die jeweilige Befähigung und das potentielle Einsatzspektrum indiziert werden.
(3)Absatz 3,Abweichend vom Intervall nach § 3 Abs. 3 ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.Abweichend vom Intervall nach Paragraph 3, Absatz 3, ist ein, dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, entsprechendes, Untersuchungsintervall der periodischen Überprüfung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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