3.Ziffer 3die Aufgaben einer Meldestelle für Flugverkehrsdienste zu erfüllen,
4.Ziffer 4den Fliegerleitdienst auszuüben,
5.Ziffer 5den örtlich begrenzten Fluginformationsdienst auszuüben sowie
6.Ziffer 6den Alarmdienst wahrzunehmen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie erfolgreiche Absolvierung der erforderlichen Ausbildungen und Prüfungen,
2.Ziffer 2die erfolgreiche praktische Ausbildung am Arbeitsplatz unter Anleitung eines Lehrbefähigten für die Dauer von zumindest zwei Monaten und
3.Ziffer 3für die Ausübung der Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 4 und 5 die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach § 4 Z 1 lit. c FZG.für die Ausübung der Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer 4 und 5 die Innehabung eines Allgemeinen Sprechfunkzeugnisses für den beweglichen Flugfunkdienst nach Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, FZG.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigte oder der Befähigte an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder in einem Dienst zu verwenden, der mit der Befähigung in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung im Fachdienst erforderlich. Die geistige Eignung wird abweichend von § 3 Abs. 3 kontinuierlich durch den Dienststellenleiter beurteilt.Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigte oder der Befähigte an einem entsprechenden Arbeitsplatz im Fachdienst Flugsicherung oder in einem Dienst zu verwenden, der mit der Befähigung in einem unmittelbaren fachlichen Zusammenhang steht. Darüber hinaus ist die Teilnahme an zumindest einer Fortbildung im Fachdienst erforderlich. Die geistige Eignung wird abweichend von Paragraph 3, Absatz 3, kontinuierlich durch den Dienststellenleiter beurteilt.
(4)Absatz 4,Für eine Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung ist eine Prüfung über das erforderliche Kenntnisspektrum erfolgreich zu absolvieren.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 42 MLPV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 42 MLPV 2012