§ 43 MLPV 2012 (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012), Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst) - JUSLINE Österreich
§ 43 MLPV 2012 Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst (Luftfahrtinformationsdienst)
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter zum Militär-Flugberatungsdienst auszubilden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind jedenfalls
1.Ziffer einsdas Vorliegen einer gültigen Befähigung für den Militär-Flugberatungsdienst,
2.Ziffer 2eine nachgewiesene Ausbildung auf dem Gebiet der Pädagogik und Didaktik sowie
3.Ziffer 3eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der entsprechenden Ausbildung.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung „Militär-Flugberatungsdienst“ sowie eine Lehrpraxis nachzuweisen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach § 42 sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 3 erforderlich.Für die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Befähigung „Lehrbefähigung für den Militär-Flugberatungsdienst“ sind eine gültige Befähigung nach Paragraph 42, sowie die Erfüllung der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 3, erforderlich.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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