Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Lehrbefähigung ist die Befähigung, Anwärterinnen und Anwärter für die Grundbefähigung auszubilden.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung dieser Erweiterung sind jedenfalls
1.Ziffer einseine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Militär-Flugdienstberater,
2.Ziffer 2die Absolvierung eines Militärfluglehrerlehrganges „Theorie“,
3.Ziffer 3die Ablegung einer theoretischen Prüfung und
4.Ziffer 4die Ausbildung einer Anwärterin oder eines Anwärters für die Militär-Flugdienstberatung unter Aufsicht eines Lehrbefähigten.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist § 52 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.Für den Erhalt und die Erneuerung der Gültigkeit der ruhenden Lehrbefähigung ist Paragraph 52, Absatz 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erneuerung der ruhenden Lehrbefähigung eine nachgewiesene, unterstützende Tätigkeit in der Ausbildung erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 MLPV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 MLPV 2012