Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für in dieser Verordnung nicht geregelte Befähigungen, die für die Sicherheit der Militärluftfahrt von Bedeutung sind und flugtechnische oder flugbetriebliche Kenntnisse voraussetzen, ist nach Maßgabe militärischer Erfordernisse für militärisches Luftfahrtpersonal ein Sonderausweis auszustellen oder als Sonderbefähigung in einem vorhandenen Militärluftfahrt-Personalausweis einzutragen.
(2)Absatz 2,Sonderausweise sind jedenfalls 24 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig. Entsprechende Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.Sonderausweise sind jedenfalls 24 Monate vom Tag der Ausstellung an gültig. Entsprechende Verlängerungen sind unter den Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig.
(3)Absatz 3,Sonderbefähigungen sind, unbeschadet der Gültigkeit eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach § 3, jedenfalls 24 Monate vom Tag der Eintragung an gültig. Abs. 2 über die Verlängerung ist anzuwenden.Sonderbefähigungen sind, unbeschadet der Gültigkeit eines Militärluftfahrt-Personalausweises nach Paragraph 3,, jedenfalls 24 Monate vom Tag der Eintragung an gültig. Absatz 2, über die Verlängerung ist anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 57 MLPV 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 57 MLPV 2012