Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militärluftfahrt-Personalausweises für einen Anwärter, die Eintragung einer weiteren Befähigung (Erweiterung) für einen Anwärter auf diese Befähigung und die Erneuerung der Gültigkeit einer Befähigung für den Inhaber einer ruhenden Befähigung sind
1.Ziffer einsdie Zuverlässigkeit,
2.Ziffer 2die körperliche und geistige Eignung für die in Frage kommende Tätigkeit in der Militärluftfahrt,
3.Ziffer 3das Vorliegen der jeweils erforderlichen fachlichen Befähigung nach den folgenden Bestimmungen dieser Verordnung und
4.Ziffer 4bei Minderjährigen, sofern es inhaltlich in Betracht kommt, zusätzlich eine Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters.
(2)Absatz 2,Militärluftfahrt-Personalausweise sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, vom Tag der Ausstellung oder der Erneuerung der Gültigkeit an unbefristet gültig.
(3)Absatz 3,Während der Gültigkeit haben sich die Inhaberinnen und Inhaber von Militärluftfahrt-Personalausweisen, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, periodisch, längstens vor Ablauf
1.Ziffer einsvon zwölf Monaten für Militärpiloten, Militär-Flugschüler und Personal des Militär-Flugverkehrsdienstes sowie
2.Ziffer 2von 24 Monaten für andere Militärluftfahrer und das sonstige militärische Luftfahrtpersonal
ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Abs. 1 oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).ab dem Tag der Ausstellung einer Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3 zum Erhalt der Gültigkeit der jeweiligen Befähigung (Erweiterung) zu unterziehen. Diese Überprüfung ist im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht sicher zu stellen und zu dokumentieren und alle zwölf beziehungsweise 24 Monate zu wiederholen (periodische Überprüfung). Bestehen darüber hinaus begründete Zweifel am Vorliegen einer Voraussetzung nach Absatz eins, oder werden solche während einer periodischen Überprüfung aufgeworfen, so ist die in Zweifel gestellte Voraussetzung von Amts wegen im Rahmen der Dienst- oder Fachaufsicht jedenfalls innerhalb von vier Wochen ab deren Kenntnis zu überprüfen (anlassbezogene Überprüfung).
(4)Absatz 4,Wird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Abs. 1 nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedochWird im Zuge der periodischen oder der anlassbezogenen Überprüfung festgestellt, dass eine Voraussetzung nach Absatz eins, nicht mehr gegeben ist, so ruht die betroffene Befähigung (Erweiterung) bis zur Erneuerung der Gültigkeit, längstens jedoch
1.Ziffer einsin den Fällen des § 2 Abs. 1 bis zum Ablauf des dritten Jahres undin den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins bis zum Ablauf des dritten Jahres und
2.Ziffer 2in den Fällen des § 2 Abs. 2 bis zum Ablauf des achten Jahresin den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2 bis zum Ablauf des achten Jahres
ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Z 1 und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.ab Vorliegen des Überprüfungsergebnisses. Nach Ablauf der Fristen nach Ziffer eins und 2 erlischt die jeweils in Betracht kommende Befähigung (Erweiterung). Sind in einem Militärluftfahrt-Personalausweis alle eingetragenen Befähigungen (Erweiterungen) erloschen, so ist dieser zu entziehen.
(5)Absatz 5,Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Abs. 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Abs. 4 ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.Bis zum Vorliegen eines Überprüfungsergebnisses nach Absatz 3 und während des Ruhens einer Befähigung nach Absatz 4, ist eine Verwendung der Inhaberin oder des Inhabers im Rahmen der betroffenen Befähigungen (Erweiterungen) – unbeschadet der Erbringung der Erneuerungsvoraussetzungen – unzulässig.
(6)Absatz 6,Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 zulässig.Nach Erlöschen einer Befähigung (Erweiterung) ist deren Neueintragung in den entsprechenden Militärluftfahrt-Personalausweis bei neuerlichem Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, zulässig.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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