§ 7 MLPV 2012 Inhalt und Form der Militärluftfahrt-Personalausweise

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Militärluftfahrt-Personalausweise haben jedenfalls folgende Informationen zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsden Aufdruck „Republik Österreich“ sowie Bezeichnung und Amtssiegel des Ministeriums,
    2. 2.Ziffer 2das Wappen der Republik Österreich,
    3. 3.Ziffer 3Art des Militärluftfahrt-Personalausweises,
    4. 4.Ziffer 4die fortlaufende Zahl des Ausweises und den Tag der Ausstellung,
    5. 5.Ziffer 5Vor- und Familienname/Nachname,
    6. 6.Ziffer 6die Unterschrift der Inhaberin oder des Inhabers,
    7. 7.Ziffer 7die Befähigungen, auf die sich der Ausweis erstreckt sowie
    8. 8.Ziffer 8Überprüfungsvermerke.
    Die Ausstellung der Militärluftfahrt-Personalausweise über grundlegende Informationen in Kartenform mit einem Lichtbild der Inhaberin oder des Inhabers ist zulässig. Diese Karte ist bei Ruhen oder Entzug des Militärluftfahrt-Personalausweises bei der in Betracht kommenden Dienststelle zu hinterlegen. Darüber hinausgehende Ausweiselemente sind in geeigneter Form darzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Inhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Art. III Abs. 2 lit. a des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, BGBl. III Nr. 135/1998, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Art. I des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, BGBl. III Nr. 136/1998, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Abs. 1 hinaus folgende Angaben zu enthaltenInhabern eines Militärluftfahrt-Personalausweises kann bei dienstlicher Notwendigkeit dieser als Urkunde nach Artikel römisch drei, Absatz 2, Litera a, des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 135 aus 1998,, („Military Crew Member Card“), anwendbar aufgrund Artikel römisch eins, des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen samt Erklärungen Österreichs, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,, vom Heerespersonalamt ausgestellt werden. In diesem Fall hat der Militärluftfahrt-Personalausweis über die Informationen nach Absatz eins, hinaus folgende Angaben zu enthalten
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung „Military Crew Member Card“ sowie
    2. 2.Ziffer 2jedenfalls ein Lichtbild, das Geburtsdatum und den Dienstgrad der Inhaberin oder des Inhabers.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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