§ 15 MLPV 2012 Militär-Flugsimulatorlehrer

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Befähigung Militär-Flugsimulatorlehrer und Militär-Flugsimulatorlehrerausweis
  1. (1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ ist die Befähigung, Militärpiloten und Militär-Flugschüler unter Zuhilfenahme von Flugsimulatoren aus-, fort- und weiterbilden zu können. Diese Befähigung ist
    1. 1.Ziffer einsals Erweiterung in den Militärpilotenausweis einzutragen oder
    2. 2.Ziffer 2als Militär-Flugsimulatorlehrerausweis dann auszustellen, wenn die oder der Betreffende über keinen gültigen Militärpilotenausweis mehr verfügt.
  2. (2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder die Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises sind jedenfalls
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen einer gültigen oder ruhenden Einsatzpilotenbefähigung,
    2. 2.Ziffer 2die Innehabung einer gültigen oder ruhenden Befähigung „Militärfluglehrer“,
    3. 3.Ziffer 3die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes auf einem in Betracht kommenden Flugsimulator und
    4. 4.Ziffer 4die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
  3. (3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit sind nachzuweisen
    1. 1.Ziffer einsim Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Abs. 1 Z 1 die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer undim Falle der Erweiterung im Militärpilotenausweis nach Absatz eins, Ziffer eins, die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer und
    2. 2.Ziffer 2im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Abs. 1 Z 2 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.im Falle der Ausstellung eines Militär-Flugsimulatorlehrerausweises nach Absatz eins, Ziffer 2, 40 Simulator-Flugstunden und die kontinuierliche Tätigkeit als Militär-Flugsimulatorlehrer.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 und 2 zu erfüllen.Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Befähigung „Militär-Flugsimulatorlehrer“ oder eines ruhenden Militär-Flugsimulatorlehrausweises sind die Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins und 2 zu erfüllen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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