Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Für den Militär-Fallschirmspringerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
1.Ziffer einsdie Freifallbefähigung,
2.Ziffer 2die Lehrbefähigung,
3.Ziffer 3die Tandemmeisterbefähigung und
4.Ziffer 4die Tandemlehrbefähigung.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Fallschirmspringerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Fallschirmspringerausweis einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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