§ 21 MLPV 2012 Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher und Videoaufzeichnungen

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Militär-Fallschirmspringer und Anwärterinnen und Anwärter auf einen Militär-Fallschirmspringerausweis haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung Militär-Fallschirmspringer-Sprungbücher zu führen.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Durchführung von Prüfungsabsprüngen zur Erlangung der Freifallbefähigung oder der Lehrbefähigung oder der Tandemmeisterbefähigung oder der Tandemlehrbefähigung nicht möglich, so kann der zuständige Prüfungssenat nach § 5 auch die Videoaufzeichnung eines durch die Eintragung im Militär-Fallschirmspringer-Sprungbuch nachgewiesenen, im Zuge der in Betracht kommenden Ausbildung absolvierten, Absprunges als Nachweis der fachlichen Befähigung heranziehen.Ist die Durchführung von Prüfungsabsprüngen zur Erlangung der Freifallbefähigung oder der Lehrbefähigung oder der Tandemmeisterbefähigung oder der Tandemlehrbefähigung nicht möglich, so kann der zuständige Prüfungssenat nach Paragraph 5, auch die Videoaufzeichnung eines durch die Eintragung im Militär-Fallschirmspringer-Sprungbuch nachgewiesenen, im Zuge der in Betracht kommenden Ausbildung absolvierten, Absprunges als Nachweis der fachlichen Befähigung heranziehen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 21 MLPV 2012


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21 MLPV 2012 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 21 MLPV 2012


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 21 MLPV 2012


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 21 MLPV 2012 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis MLPV 2012 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 20 MLPV 2012
§ 22 MLPV 2012