Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
1.Ziffer einsdie Typenerweiterung,
2.Ziffer 2die Funktionserweiterung und
3.Ziffer 3die Lehrbefähigung.
(2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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