§ 23 MLPV 2012 Befähigungen für Militär-Bordtechniker

MLPV 2012 - Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Für den Militär-Bordtechnikerausweis kommen neben der Grundbefähigung folgende Erweiterungen in Betracht
    1. 1.Ziffer einsdie Typenerweiterung,
    2. 2.Ziffer 2die Funktionserweiterung und
    3. 3.Ziffer 3die Lehrbefähigung.
  2. (2)Absatz 2,Die Grundbefähigung ist durch Ausstellung eines Militär-Bordtechnikerausweises zu bescheinigen. Die entsprechenden Erweiterungen sind im Militär-Bordtechnikerausweis einzutragen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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