Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, Patienten nach militärischen Erfordernissen während des Verladens, des Fluges und des Entladens entsprechend dem jeweiligen Stand der Militärmedizin zu betreuen sowie die dafür erforderlichen medizinischen Geräte zu bedienen und zu überwachen.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises ist jedenfalls die Absolvierung eines Ausbildungsprogrammes, das medizinische, flugphysiologische, flugtechnisch/flugbetriebliche und gerätespezifische Module zu beinhalten hat.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind jedenfalls pro Jahr ein Patientenlufttransport oder eine Patientenlufttransportübung zu absolvieren.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung ist gemäß dem jeweiligen Stand der Militärmedizin eine theoretische und praktische Ausbildung vorzuschreiben, die sich an der bisherigen Erfahrung im Militär-Patientenlufttransport und der Dauer des Ruhens zu orientieren hat.
(5)Absatz 5,Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal hat zum Nachweis seiner praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal hat zum Nachweis seiner praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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