§ 36 MLPV 2012 (Militärluftfahrt-Personalverordnung 2012), Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart - JUSLINE Österreich
§ 36 MLPV 2012 Militär-Luftfahrttechnische Assistenten und Militär-Luftfahrttechnische Assistenten in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Die Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ ist die Befähigung, unterstützende Tätigkeiten in den militärluftfahrttechnisch/-logistischen Diensten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Eintragung der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent“ sind jedenfalls
1.Ziffer einsdie erforderlichen militärluftfahrttechnisch/-logistischen Kenntnisse und
2.Ziffer 2die arbeitsplatzbezogene Einweisung durch Militär-Luftfahrttechniker mit der Mindestbefähigung nach § 35 Abs. 1 Z 4.die arbeitsplatzbezogene Einweisung durch Militär-Luftfahrttechniker mit der Mindestbefähigung nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 4,
(3)Absatz 3,Die Voraussetzung für den Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist jedenfalls der Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden technischen Ausbildung.
(4)Absatz 4,Vor Beginn der Fachausbildung zum Militär-Luftfahrtwart ist Anwärterinnen oder Anwärtern ein Militär-Luftfahrttechnikerausweis mit der Befähigung „Militär-Luftfahrttechnischer Assistent in Ausbildung zum Militär-Luftfahrtwart“ auszustellen. Dabei ist einzutragen, an welchem Luftfahrzeugsystem oder Luftfahrtgerät die Inhaberin oder der Inhaber des Militär-Luftfahrttechnikerausweises ausgebildet wird. Mit der Erreichung der Befähigung „Militär-Luftfahrtwart“ ist diese Befähigung samt der Eintragung zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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