Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Grundbefähigung ist die Befähigung, die Be- und Entladung an Militärluftfahrzeugen eines bestimmten Typs durchzuführen, die Fracht im Fluge zu überwachen, die Betreuung von Passagieren wahrzunehmen, im Flugbetrieb die Besatzung im Rahmen der Betriebsvorschriften zu unterstützen und Konfigurationsänderungen im Frachtraum durchzuführen.
(2)Absatz 2,Voraussetzungen für die Ausstellung eines Militär-Ladetechnikerausweises sind jedenfalls
1.Ziffer einsder Abschluss einer dem Anforderungsprofil entsprechenden Ausbildung,
2.Ziffer 2die Absolvierung eines Militär-Ladetechniker Lehrganges mit der Durchführung von mindestens zehn Transportflügen unter Aufsicht eines Lehrers und
3.Ziffer 3die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(3)Absatz 3,Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem Qualitätsmaßstab nach § 1 Abs. 3 erforderlichen Transportflüge, mindestens jedoch fünf, durchzuführen.Für den Erhalt der Gültigkeit der Grundbefähigung sind die nach dem Qualitätsmaßstab nach Paragraph eins, Absatz 3, erforderlichen Transportflüge, mindestens jedoch fünf, durchzuführen.
(4)Absatz 4,Für die Erneuerung der Gültigkeit einer ruhenden Grundbefähigung sind jedenfalls erforderlich
1.Ziffer einsdie Erfüllung der Kriterien nach § 11 Abs. 4 Z 1 unddie Erfüllung der Kriterien nach Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, und
2.Ziffer 2die Ablegung einer Prüfung mit einem theoretischen und einem praktischen Prüfungsteil.
(5)Absatz 5,Militär-Ladetechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach § 13 zu führen.Militär-Ladetechniker haben zum Nachweis ihrer praktischen Verwendung ein Militär-Flugbuch nach Paragraph 13, zu führen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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